Colocation (kurz: „CoLo“) beschreibt im Energiesystem die Kombination einer Erzeugungsanlage mit einem Batteriespeicher am selben Netzanschlusspunkt. Am häufigsten ist die Kombination aus Photovoltaik-Freiflächenanlage und Batteriespeicher, vereinzelt werden aber auch Windparks durch Batteriespeicher ergänzt.
Zu den Vorteilen von Colocation – also der Kombination einer Erneuerbaren-Energien-Anlage mit einem Batteriespeicher – gehören die Flexibilisierung der Einspeisung, die Reduzierung von Kannibalisierungseffekten sowie die stärkere Auslastung vorhandener Netzanschlüsse, die Nutzung vorhandener Einspeisezusagen und – damit einhergehend – kürzere Planungsphasen. Hinzu kommen systemische Vorteile für die Stromversorgung.
Während EE-Anlagen ihren Strom naturgemäß nur dann produzieren können, wenn die jeweilige Ressource verfügbar ist, erlaubt ein Batteriespeicher die zeitliche Verschiebung der Einspeisung ins Stromnetz. Auf diese Weise kann der Strom gezielter in hochpreisigen Marktphasen verkauft werden; dieses Vorgehen nennt man auch „Capture-Price-Optimierung“. Außerdem muss die Anlage seltener heruntergefahren werden, um Stromproduktion zu negativen Preisen zu verhindern (Curtailment-/Clipping-Reduktion).
Die Kombination aus Erzeugung und Speicherung gewinnt an Bedeutung, weil die Erlöse insbesondere aus PV-Anlagen zunehmend durch Kannibalisierungseffekte geschmälert werden: Ist die Solarproduktion hoch, sinken die Preise an Strombörsen wie der EPEX Spot deutlich, weil an sonnigen Tagen häufig landesweit alle Solaranlagen Strom einspeisen und dadurch ein Überangebot schaffen. Immer häufiger fallen die Preise im kurzfristigen Spothandel dann sogar bis in den negativen Bereich. Speicher helfen, durch die zeitliche Verschiebung der Einspeisung, diesen Effekt zu verringern.
Ein weiterer Vorteil ist die doppelte Nutzung von Teilen der technischen Infrastruktur – etwa von Netzanschlusspunkt und Transformatoren, häufig auch von Teilen der Steuerung und teilweise des Wechselrichters. Insbesondere PV-Anlagen nutzen nur selten die volle Netzanschlusskapazität – auf ein Jahr gerechnet in der Regel weit unter zehn Prozent der Zeit. Dies bietet einen großen Spielraum für die Nutzung des Netzanschlusses für Lade- und Entladevorgänge eines Batteriespeichers. Da bei solchen Netzanschlüssen bereits die Einspeisezusage des Netzbetreibers vorliegt, fällt Planungsphase für den Bau des Batteriespeichers oft kürzer aus.
Systemisch bringt Colocation – in Fachkreisen auch kurz „CoLo“ genannt – ebenfalls Vorteile mit sich: Die Kombination aus PV-Anlage und Batteriespeicher kann die Menge des nutzbaren Stroms aus Erneuerbaren Energien erhöhen sowie – entsprechende Regulatorik vorausgesetzt – Entschädigungszahlungen für die Abregelung von Anlagen und andere Redispatch-Kosten reduzieren. Vor allem Grünstromspeicher können außerdem schwächere Netzabschnitte stärker entlasten als Stand-alone-Speicher, weil sie bewirken, dass überschüssiger Strom gar nicht erst ins Netz einspeist wird.
Die Kombination aus Erzeugungsanlage und Speicher stellt eine Investition tendenziell auf solidere Füße, da die Flexibilisierung eine Capture-Preis-Optimierung erlaubt. die Einspeisung flexibilisiert wird und eine Capture-Price Optimierung stattfindet. Kann der Speicher auch aus dem Netz laden, lassen sich unterschiedliche Vermarktungswege und Erlösquellen erschließen und miteinander verbinden. Dies erhöht nicht nur den Cashflow, sondern kommt auch einer Risikostreuung gleich, da der Speicher auch dann vermarktet werden kann, wenn die PV-Anlage nicht oder wenig Strom produziert.
Die Erlöse von PV-Anlagen und Batteriespeichern basieren in Deutschland meist auf einer Kombination mehrerer Vermarktungswege („Revenue Stacking“). Dabei macht es einen Unterschied, ob Erzeugungsanlage und Speicher getrennt von einander vermarktet werden, wie es auch bei Colocation mit Graustrom der Fall ist, oder ob sie als Grünstrom-CoLo betrieben werden, bei der der Speicher zu Marktwertsteigerung der Erzeugungsanlage genutzt wird.
| Erzeugung | Speicher | Colocation mit Grünstrom |
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Der komplexe rechtliche Rahmen für Colocation in Deutschland gibt keine bestimmten Betriebsregime vor. Aus einer Vielzahl von Einzelnormen ergibt sich vor allem, welche Betriebsweisen zulässig sind, welche Strommengen wie behandelt werden müssen und welche Erlöskombinationen regulatorisch konfliktfrei möglich sind. Daraus ergeben sich vier maßgebliche Vermarktungsmodelle.
Um als Grünstromspeicher zu gelten, darf der Batteriespeicher ausschließlich mit Strom aus der mit ihm verbundenen PV- oder Windkraft geladen werden. Dann kann die Anlage nach dem EEG-Marktprämienmodell gefördert werden. Wird sie nicht gefördert, können für den Strom Herkunftsnachweise (HKN) ausgestellt werden, die sich Stromkunden für ihr Scope-2-Reporting anrechnen lassen können.
Die Ergänzung der Erzeugungsanlage durch einen Batteriespeicher erlaubt eine deutlich flexiblere Einspeisung des erzeugten Stroms. Dadurch kann einerseits mehr Strom produziert werden, weil die Anlage seltener abgeregelt werden muss. Andererseits lassen sich höhere Spotmarktpreise erzielen. Dies reduziert den Kannibalisierungseffekt, insbesondere zwischen PV- und Windkraftanlagen.
Nach § 39 EEG können neue Grünstromanlagen in Innovationsausschreibungen von erhöhten Förderungen profitieren. Diese Möglichkeit steht aber ausschließlich neuen CoLo-Projekten offen. Der Zubau von Batteriespeichern in bestehenden PV- oder Solarparks kann dabei nicht berücksichtigt werden. Mit der EEG-Novelle 2027 dürfte dieser Fördermechanismus auslaufen.
Graustromspeicher beziehen ihren Strom ausschließlich aus dem Stromnetz, nicht aus der Erzeugungsanlage. Üblicherweise teilen sich beide Anlagen jedoch denselben Netzanschluss. Der große Vorteil gegenüber einem Stand-alone-Speicher ist bei Graustrom-CoLos, dass Synergien hinsichtlich Flächen und Hardware entstehen und die Nutzung eines bestehenden Netzanschlusses samt Einspeisezusage die Planungs- und Genehmigungsprozesse deutlich verkürzen können. Den Marktwert einer Erzeugungsanlage kann ein solcher Speicher zwar nicht steigern, da beide Assets unabhängig voneinander betrieben werden. Der geteilten Netzanschlusskapazität setzt der Betriebsführung beider Anlagen sogar etwas engere Grenzen gesetzt als bei Einzelanlagen. Dafür ist ein Graustromspeicher besser geeignet, verschiedene Erlösströme wie Spotmarktarbitrage und Regelenergiemärkte zu nutzen (Cross-Market-Optimierung).
Nach der aktuellen Regulierung ist ein Wechsel zwischen Grün- und Graustromspeicher nicht zulässig. Lädt der Speicher einmal Netzstrom, verliert er die EEG-Förderung. Hier stehen jedoch gesetzliche Änderungen an: Mit der Richtlinie zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL) soll die Bundesnetzagentur festgelegen, wie Grün- und Graustrom im Speicher voneinander abgegrenzt, separat erfasst und vergütet werden können. Mit dieser sogenannten Abgrenzungsoption sollen Batteriespeicher sowohl aus der Erzeugungsanlage als auch aus dem Netz laden können, ohne dass der in der Colocation erzeugte Strom seine Grünstromqualität verliert.
Das ist grundsätzlich möglich und in vielen Fällen sinnvoll. Gerade bei einem hohen, eher unflexiblen Eigenverbrauch können Batteriespeicher dazu beitragen, die eigenen Spitzenlasten zu decken (Peak-Shaving), den Netzbezug zu flexibilisieren und noch mehr selbst erzeugten Strom zu nutzen.
Üblicherweise legen Investoren beziehungsweise Betreibende von Erzeugungsanlagen, Batteriespeichern und CoLo-Assets die Vermarktung ihrer Assets in die Hände erfahrener Stromhändler oder Vermarkter, auch „Optimierer“ genannt. Diese wählen passende Vertriebswege, steuern den Einsatz der Erzeugungsanlagen, optimieren Lade- und Entladevorgänge der Speicher und übernehmen auch das Bilanzkreismanagement. Dabei haben sich verschiedene Vergütungsmodelle mit unterschiedlicher Chancen-Risiko-Verteilung zwischen den Vertragsparteien etabliert.
| 50:50 zwischen Betreiber und Optimierer | Fully Merchant: Sämtliche Erlöse werden zu einem festgelegten Verhältnis unter Betreiber und Optimierer aufgeteilt. Einige Anbieter zahlen die Vergütung auf Basis von Marktindizes; so kann der Betreiber die Höhe der Vergütung transparenter nachvollziehen, zudem ist er unabhängiger vom individuellen Vermarktungserfolg des Optimierers. |
| Hauptsächlich beim Vermarkter | Merchant with (Cap and) Floor: Der Optimierer garantiert dem Betreiber eine Mindestvergütung (Floor) und gewährt ihm darüber hinaus eine (etwas niedrigere) Gewinnbeteiligung. Dieses Vergütungsmodell wird typischerweise bei Graustromspeichern angeboten. Zusätzlich ist auch ein Cap möglich. Dabei gehen besonders hohe Erlöse vollständig an den Vermarkter. Im Gegenzug steigt die prozentuale Erlösbeteiligung des Betreibers wieder. |
| Voll beim Vermarkter | Tolling: Der Optimierer zahlt dem Betreiber über mehrere Jahre eine feste – meist monatlich ausgezahlte – Nutzungsgebühr dafür, dass er die CoLo-Assets oder auch nur den Batteriespeicher auf eigene Rechnung vermarkten darf. Er trägt damit sämtliche Chancen und Risiken der Vermarktung. Dieses Vergütungsmodell eignet sich insbesondere für große Graustromspeicher. |
| Hybrid-PPA: Der Optimierer zahlt dem Betreiber über mehrere Jahre einen einzigen PPA-Preis je eingespeister Megawattstunde, der sowohl den Wert des PV-Stroms als auch den Mehrwert der Batterie bildet. Die Vergütung für CoLo-PPAs ist also höher als PPA-Preise für reine Erzeugungsanlagen. Dieses Vergütungsmodell wird vor allem für große Colocation-Anlagen mit Grünstromspeicher gewählt. | |
| Fixpreis: Der Optimierer zahlt dem Betreiber zusätzlich zur bestehenden Vergütung der Erzeugungsanlage einen festen Preis je eingespeister Megawattstunde, der den Mehrwert der Batterie in der Anlagenkombination abbildet. Eine feste Vergütung pro eingespeister Megawattstunde ist besonders relevant bei der Vermarktung von Grünstromspeichern. |
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In der Praxis ist Colocation weniger trivial, als die einfache Gleichung „PV + Batterie“ vermuten lässt. Stark vereinfacht kann man sich einen CoLo-Grünstromspeicher zwar wie ein Rückhaltebecken für PV-Strom vorstellen, das sich bei hoher Produktion füllt und erst beginnt seinen Inhalt abzugeben, wenn die PV-Produktion versiegt. Um optimale Erlössteigerungen zu erzielen, bedarf es jedoch einer wesentlich komplexeren Fahrweise. Dabei müssen etliche Faktoren berücksichtigt werden, darunter Strompreisprognosen und -schwankungen, unterschiedliche Regularien sowie technische Eigenschaften des Batteriespeichers selbst und seine Verschaltung mit Netz und Erzeugungsanlage.
Steuerung und Vermarktung geben Betreiber von CoLo-Anlagen in der Regel an spezialisierte Stromhändler oder Vermarkter ab. Diese steuern die Fahrweise der Erzeugungsanlage und des Speichers, wählen die jeweils lukrativsten Erlösquellen und optimieren die Erlöse auf den jeweiligen Märkten („Revenue Stacking“).
Insbesondere wenn bestehende Erzeugungsanlagen um Batteriespeicher ergänzt werden, liegt die Vermarktung der beiden Assets üblicherweise bei demselben Vermarkter. Das ist sinnvoll, da der Vermarkter die Erzeugungsanlage bereits kenn. Zudem sieht er in Echtzeit, wie viel Strom die Anlage produziert – eine Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Vermarktung von Colocation-Anlagen.
Unabhängig vom Vergütungsmodell übernimmt der Vermarkter Bilanzierung und Abrechnung der Vermarktung. Das bedeutet:
Je nach Vergütungsmodell erhält der CoLo-Betreiber vom Vermarkter mehr oder weniger detaillierte Daten über die erzielten Erlöse. So kann er die erhaltene Vergütung nachvollziehen.
Speicher und Erzeugungsanlage müssen bei Colocation hinter demselben Netzanschluss sitzen. Für die Verbindungen zwischen ihnen gibt es zwei typische Varianten:
In Deutschland dominiert bei Freiflächen-Colocation die Bauweise mit getrennten Wechselrichtern, da sie flexibler ist – insbesondere bei netzseitigem Laden.
Ja, sofern es sich um einen Grau- oder (potenziellen) Multiuse-Speicher handelt. Die netzseitige Ladung ist Voraussetzung für von der Erzeugungsanlage unabhängige Spotmarkt-Arbitrage: Laden bei niedrigen Preisen, Entladen bei hohen Preisen. Auch um negative Regelenergie als Systemdienstleistung anzubieten, muss Strom aus dem Netz gespeichert werden können.
Tatsächlich sind die meisten CoLo-Anlagen so gebaut, dass sie wirtschaftlich auf verschiedene Weise optimiert werden können. Das gilt auch für Colocation-Projekte, die aktuell als Grünstromanlagen betrieben werden. Denn spätestens nach Ende der Förderperiode werden bei der aktuellen Regulatorik andere Betriebsregime in der Regel lukrativer.
Ob ein CoLo-Speicher nachts beladen wird, hängt von der Vermarktungslogik ab. Wird er als Grünstromspeicher betrieben, darf er auch nachts nicht mit Netzstrom (=Graustrom) beladen werden, da er sonst seine regulatorische Eigenschaft als Grünstromspeicher verliert. Dies würde den Betreiber geförderter Anlagen die EEG-Förderung kosten. Bei nicht geförderten Grünstromspeichern darf er dann keine HKN mehr ausstellen.
In anderen Regimen wird der Speicher ohnehin wie ein Stand-Alone-System vermarktet. Wenn die PV-Anlage nichts produziert, kann er sogar in größerem Umfang an Spot- und Regelenergiemärkten eingesetzt werden, da er sich die Übertragungskapazität des Netzanschlusses nicht mit der PV-Einspeisung teilen muss.

Zu einem Batteriespeicher gehören neben den Zellen selbst Steuerungs- und Messeinheiten, Kommunikationsschnittstellen für Vermarktung und meist ein eigener Wechselrichter. Insbesondere bei Bestandsanlagen kann der Netzanschlusspunkt zum limitierenden Faktor werden. Unter Umständen kann sich eine Ertüchtigung der Übertragungskapazität lohnen. Dem müsste der zuständige Netzbetreiber jedoch zustimmen.
Colocation-Speicher sind räumlich und netztechnisch an eine Erzeugungsanlage gebunden. Stand-Alone-Speicher verfügen über einen eigenen Netzanschluss. Dies hat verschiedene Auswirkungen auf die Kostenstruktur und die Vermarktungsmöglichkeiten.
Einerseits sind die Investitionskosten bei CoLo-Speichern tendenziell etwas niedriger als Stand-Alones gleicher Größe, weil technische Synergien genutzt werden. Andererseits können Stand-alone-Speicher ohne Rücksicht auf die Produktion der verbundenen Erzeugungsanlage betrieben werden.
Beide Speicher können sogenannten Graustrom – also einen unspezifizierten Strommix – aus dem Netz speichern und wieder einspeisen. Dadurch können sie zur Spotmarkt-Arbitrage und zur Bereitstellung von Regelenergie eingesetzt werden.
Nur ein Colocation-Speicher kann jedoch Strom direkt aus der angebundenen PV-Anlage speichern. Sofern dies die einzige Ladequelle ist, spricht man von einem Grünstromspeicher. Dann bleibt eine etwaige EEG-Förderung für die gesamte Colocation erhalten. Wenn die Anlage außerhalb der Förderung vermarktet wird, können weiterhin Herkunftsnachweise (HKN) für den Strom ausgestellt werden. Wird der Speicher dagegen mit PV- und Netzstrom beladen, verliert (Stand Mai 2026) der Speicher seine Grünstromeigenschaft.
Der Unterschied liegt also vor allem in drei Punkten:
Zunächst sind die technischen und räumlichen Voraussetzungen zu prüfen: Können alle gebotenen Abstände – zwischen den Anlagen, zu Nachbargrundstücken etc. – eingehalten werden? Kann aus Sicht des Netzbetreibers eine Colocation Anlage an dem Netzanschluss errichtet werden?
Bei der Nachrüstung selbst ist darauf zu achten, dass die technische Verbindung der Anlagen mit der geplanten Nutzung harmoniert – also etwa, ob ein zweiter Wechselrichter sinnvoll ist. Auch müssen etwa die Messvorrichtungen eine eindeutige Zuweisung erlauben, um die Voraussetzungen für EEG-Förderungen und Herkunftsnachweise zu erfüllen.
Für eine solide Finanzierung lohnt es sich, bereits in der Planungsphase Angebote von Vermarktern und Optimierern einzuholen.
Die Erlöse sind stark volatil und hängen von etlichen Faktoren ab. Darunter:
Dementsprechend groß ist die Bandbreite der Erlösprognosen. Für die Vermarktung von CoLo-Batteriespeichern reichten im Mai 2026 marktübliche Ertragsschätzungen von 80.000 bis 150.000 Euro pro Megawatt und Jahr. Zusätzlich können Betreiber einer PV-Anlage mit jährlichen Mehrerlösen von mehreren Tausend Euro pro MW installierter Leistung rechnen.
Mehr Informationen
Die zentralen Rechtsnormen für den regulatorischen Rahmen von CoLo-Anlagen sind das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Daneben spielen die Festlegungen und Leitfäden der Bundesnetzagentur (BNetzA) eine zentrale Rolle in der Praxis.
Nein. Die Ergänzung einer bestehenden Erneuerbaren-Energien-Anlage durch einen Batteriespeicher hat keinen Einfluss auf die Förderung des tatsächlich eingespeisten PV- beziehungsweise Windstroms. Sofern der Speicher ausschließlich mit Strom aus dieser Anlage geladen wird, wird auch Strom, der zu einem späteren Zeitpunkt aus der Batterie ins Netz gespeist wird, nach EEG gefördert.
Sobald der Speicher einmal mit Netzstrom geladen wird, entfällt jedoch die EEG-Förderung von Strom aus dem Speicher. Dies gilt auch, wenn durch geeignete Messgeräte nachgewiesen werden kann, wie viel Strom aus dem Netz und aus der Anlage der Speicher geladen wurde.
Die Förderung des direkt eingespeisten Anlagenstroms bleibt davon weiter unberührt, sofern die direkte Netzeinspeisung beider Assets getrennt gemessen und bilanziert wird.
Nein. Auch außerhalb der EEG-Förderung gilt: Wird die Einspeisung von Speicher und Erzeugungsanlage getrennt voneinander gemessen und bilanziert, behält der Strom aus der Anlage seinen Status als Grünstrom. Es können weiterhin Herkunftsnachweise ausgestellt werden. Für zwischenzeitlich gespeicherten Strom ist das nur möglich, wenn dieser ausschließlich aus der angebundenen Erzeugungsanlage stammt. Wird außerdem Netzstrom gespeichert, gilt auch Strom, der aus der Anlage gespeichert wurde, nicht mehr als grün. Eine bilanziell ausgewiesene Trennung der Mengen ändert daran nichts.
Über Innovationsausschreibungen werden gezielt Kombinationen aus erneuerbarer Erzeugung und Stromspeichern, also CoLo-Projekte, gefördert. Sie bieten Investoren planbare Einnahmen, die Teilnahmebedingungen sind jedoch komplex. Zudem geht die Förderung mit einer langfristigen Bindung an restriktive Vermarktungsregeln einher.
Branchenanalysen – etwa von Agora Energiewende und McKinsey – zeigen, dass Innovationsausschreibungen attraktive Anreize bieten, aber keinesfalls der einzige Business Case für CoLo-Projekte sind.
Nein. Der Netzbetreiber muss der Installation eines zusätzlichen Speichers zustimmen. Das tut er in der Regel bei angemessener Speicherdimensionierung und nach Überprüfung des Netzanschlusses. Allerdings kann er die Genehmigung an verschiedene Bedingungen knüpfen – etwa hinsichtlich Messdatenqualität und Steuerungsvorrichtungen.
Ja. Der Netzbetreiber muss der netzseitigen Ladung des Batteriespeichers zustimmen, da sich die Redispatch-Relevanz des Speichers dadurch ändert.
Die Netzbetreiber können Anträge auf Colocation in begründeten Fällen ablehnen – zum Beispiel, wenn sie die Netzverträglichkeit bezweifeln. Alternativ können sie Einspeise- und Entnahmegrenzen festlegen.
Die Anlagenbetreibenden oder die Projektgesellschaften müssen eine Netzanschlussprüfung beziehungsweise – bei einem Speicherzubau – eine Änderungsanfrage an den Netzbetreiber stellen.
Der Netzbetreiber prüft die technischen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Anlagengröße, der geplanten Nutzung und etlicher weiterer Faktoren. Eine Zusage wird dann oft an Bedingungen wie einzuhaltende Lastgrenzen und den Einbau bestimmter Messvorrichtungen geknüpft. Zur Inbetriebnahme muss die Anlage ins Marktstammdatenregister der BNetzA eingetragen werden.
Bisher nicht. Stromspeicher sind nach § 118 Abs. 6 Satz 1 EnWG für bis zu 20 Jahre von Netzentgelten befreit. Das gilt auch für CoLo-Batterien. Die wichtigsten Voraussetzungen dafür: Sie müssen bis August 2029 in Betrieb gehen und es muss klar messbar sein, welche Strommengen nur zwischengespeichert werden. Strom, der lokal verbraucht wird, ist von der Netzentgeltbefreiung ausgenommen.
Die BNetzA hat die aktuelle Regelung jedoch in Frage gestellt: Nun gibt es Überlegungen, Batteriespeicher künftig an den variablen Netzentgelten zu beteiligen, um Anreize für eine systemdienliche Fahrweise zu schaffen.
Nein. Sämtliche Steuern und Abgaben auf Strom werden erst beim Letztverbraucher erhoben. Das gilt auch für Strom aus einer Colocation – und zwar unabhängig davon, ob er aus der Erzeugungsanlage stammt oder aus dem Netz gespeichert wurde. Denn Strommengen, die dem Netz rein zur Zwischenspeicherung entnommen und wieder in das Netz eingespeist werden, gelten nicht als Endverbrauch.
Hinweis: Next Kraftwerke übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Der vorliegende Beitrag dient lediglich der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.