Marktprämie

Die sogenannte Marktprämie (auch “optionale Marktprämie“) ist laut Definition des EEG (§ 33a, insbesondere auch § 33g) ein Instrument, mit dem das Bundesumweltministerium die Marktintegration der Erneuerbaren Energien seit dem 1.1.2012 fördert. Die Marktprämie wird an Betreiber von Anlagen zur Produktion von Strom aus Erneuerbaren Energien gezahlt, die aus dem bisherigen EEG-Vergütungsmodell in die Direktvermarktung ihres Stroms an der Strombörse (“Marktprämienmodell“) wechseln. An der Strombörse erhalten die Betreiber den regulären Marktpreis, der unterhalb der Festpreisvergütung nach EEG liegt. Die Differenz zwischen der bisherigen fixen Einspeisevergütung und dem erzielten Marktpreis an der Strombörse wird vollständig durch die Marktprämie ausgeglichen.

Zur Berechnung der Marktprämie wird der sogenannte Referenzmarktwert (zur aktuellen Übersicht der Referenzmarktwerte…) herangezogen. Hier die Formel zur Berechnung der Marktprämie, die sich in Anlage 4 des EEG 2012 findet:

 Marktprämie = fixe Einspeisevergütung – Referenzmarktwert

Der Referenzmarktwert ergibt sich dann durch diese Formel:

 Referenzmarktwert = Monatsmittelwert der Stundenkontrakte am Spotmarkt – Managementprämie

Mit dem Monatsmittelwert der Stundenkontrakte am Spotmarkt (der Strombörse EPEX Spot SE in Paris) ist der Durchschnitt aller Day-Ahead-Stundenpreise eines Monats an der Strombörse gemeint. Die Managementprämie – im Prinzip eine Aufwandsentschädigung u.a. für die verpflichtenden Einspeiseprognosen – sowie der Referenzmarktwert sind energieträgerspezifisch und variieren somit betragsmäßig. Erzielt ein Stromproduzent Erlöse oberhalb des Referenzmarktwerts, zum Beispiel durch die bedarfsorientierte Einspeisung von Biogasstrom, wird die Marktprämie nicht anteilig verringert, sodass der Anlagenbetreiber Einnahmen erzielt, die die bisherige EEG-Vergütung bereits ohne Hinzurechnung der Managementprämie übertreffen.

Zusätzlich erhalten Anlagenbetreiber, die ins Marktprämienmodell nach EEG § 33g wechseln, die Möglichkeit ihren Strom am Regelenergiemarkt anzubieten und dort weitere Erlöse zu erwirtschaften. Auch ist die Teilnahme am Marktprämienmodell die Voraussetzung für den Erhalt weiterer Prämien, wie beispielsweise der Managementprämie und der Flexibilitätsprämie.

Zusatzerlöse für Biogasanlagen durch Direktvermarktung und Regelenergie

Ab 2014 ist die Vermarktung von Strom aus neuen Biogasanlagen ab 750 kW über das Marktprämienmodell verpflichtend. Betreiber von Bestandsanlagen genießen den EEG-Bestandsschutz und können monatlich wählen, ob sie am Marktprämienmodell teilnehmen oder in der fixen EEG-Vergütung verbleiben möchten. Sie müssen lediglich ihren Wechsel zur Marktprämie bzw. ihre Rückkehr in das fixe EEG-Vergütungsmodell einen Monat im Voraus beim zuständigen Netzbetreiber anmelden. Für alle Biogasanlagenbetreiber gilt: Wechseln sie in das Marktprämienmodell, sind sie für die Zeit der Direktvermarktung ihres Biogasstroms von der Wärmenutzungspflicht befreit.