Umsatzsteuer auf Marktprämie

Seit der Einführung des Marktprämienmodells mit dem EEG 2012 sind zahlreiche Anlagenbetreiber in die Direktvermarktung ihrer Strommengen an der Strombörse umgestiegen. In den ersten Monaten des Jahres 2012 war zu beobachten, dass einige Netzbetreiber, die für die Auszahlung der Marktprämie an die Anlagenbetreiber zuständig sind, die Frage nach der Erhebung einer Umsatzsteuer auf die Marktprämie durchaus unterschiedlich handhabten. Einige Netzbetreiber zahlten die Marktprämie ohne Umsatzsteuer an die Anlagenbetreiber aus, während andere Netzbetreiber die Marktprämie zuzüglich Umsatzsteuer auszahlten. Hintergrund dieser Handlungsweise könnte sein, dass der Anlagenbetreiber in der Vergangenheit auf die gesamte EEG-Vergütung die Umsatzsteuer erhielt, während heute ausschließlich der Stromhändler die Umsatzsteuer auf die Strommarkterlöse auszahlt.

Nach Informationen des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) aus dem September 2012 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) inzwischen beschlossen, die Marktprämie als echten Zuschuss einzustufen, da kein Leistungsaustausch vorliegt. Somit ist die Marktprämie – analog zur rein finanziellen EEG/KWK-Wälzung – nicht unmsatzsteuerbar. Anlagenbetreiber erhalten keine Umsatzsteuer auf die von den Netzbetreibern ausgezahlte Marktprämie und führen auch keine Umsatzsteuer an die Finanzämter ab. In Fällen, bei denen in den ersten Monaten des Jahres 2012 von dieser Regelung abgewichen wurde, wird es zu keiner Schlechterstellung der Anlagenbetreiber kommen, da voraussichtlich eine Nichtbeanstandungsregelung gelten wird. Dies bedeutet, dass für die Fälle, die vor dem 1. Januar 2013 mit Umsatzsteuer abgerechnet wurden, keine Beanstandung erfolgt, wenn eine Berichtigung der zugrundeliegenden Rechnung unterbleibt. Anfang November hat die Clearingstelle EEG bestätigt, dass weder auf die Markt- noch auf die Flexibilitätsprämie eine Umsatzsteuer erhoben wird.

Bis Mitte September 2012 war rechtlich nicht eindeutig geklärt, ob für die Auszahlung der Marktprämie ebenfalls der Aufschlag einer Umsatzsteuer durch den Netzbetreiber anfällt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen der Umsatzsteuer grundsätzlich Entgelte für Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers. Eine Umsatzsteuer könnte also daher entfallen, weil ja der Anlagenbetreiber keine Leistung – in Form einer Stromlieferung – an den Netzbetreiber erbringt. Eine Umsatzsteuerpflicht für die Marktprämie hätte sich allerdings daraus ergeben können, dass es sich um ein umsatzsteuerpflichtiges (Teil-) Entgelt eines Dritten für eine Lieferung des Anlagenbetreibers an den Stromhändler im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 3 UStG handelt. Wahrscheinlicher war jedoch, dass die Marktprämie einen Zuschuss (Subvention) des Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber darstellte und somit nicht der Umsatzsteuer unterliegt (siehe Wieland Lehnert, Markt- und Systemintegration der Erneuerbaren-Energien: Eine rechtliche Analyse der Regeln zur Direktvermarktung im EEG 2012, Zeitschrift für Umweltrecht 1/2012, hier S.12-13).
Bis die rechtliche Lage eindeutig geklärt war, konnten Anlagenbetreiber oder deren juristische Vertreter daher bei ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Aussetzung der Abführung der Umsatzsteuer auf die Marktprämie stellen. Dieses Vorgehen hatte auch die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen mit Schreiben vom 26.04.2012 an den BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. gebilligt, indem sie erklärte, dass die Finanzämter im Zuständigkeitsbereich der OFD gebeten werden

[…]auf Antrag Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 Absatz 2 der Abgabenordnung zu gewähren, soweit die umsatzsteuerliche Behandlung der Marktprämie nach § 33g EEG als Entgelt von dritter Seite mit einem Rechtsbehelf angefochten wird[…]

Da dieses Vorgehen nur zur Aussetzung der Abführung einer Umsatzsteuer auf die Marktprämie führte, sollten Anlagenbetreiber zugleich Kontakt zu dem zuständigen Netzbetreiber aufnehmen und diesen zur Zahlung der Umsatzsteuer auf die Marktprämie auffordern, um bei einer Aufhebung der Aussetzung nicht auf der abzuführenden Umsatzsteuer “sitzen zu bleiben”. Da die Rechtssprechung hingegen zum Entscheid gekommen zu sein scheint, dass keine Umsatzsteuer auf die Marktprämie zu erheben ist, müssen die zwischenzeitlich eingegangenen Umsatzsteuerzahlungen des Netzbetreibers selbstverständlich wieder an den Netzbetreiber zurückgezahlt werden. In jedem Fall ist die Umsatzsteuer für den Anlagenbetreiber ein durchlaufender Posten, der ihn weder in der einen noch in der anderen Variante wirtschaftlich schlechter stellt.