Marktprämie & Marktprämienmodell
Die sogenannte Marktprämie (auch “optionale Marktprämie“) ist ein Instrument, mit dem das Bundesumweltministerium die Marktintegration der Erneuerbaren Energien seit dem 1.1.2012 fördert. Die Marktprämie wird an Betreiber von Anlagen zur Produktion von Strom aus Erneuerbaren Energien gezahlt, die aus dem bisherigen EEG-Vergütungsmodell in die Direktvermarktung ihres Stroms an der Strombörse (“Marktprämienmodell“) wechseln. An der Strombörse erhalten die Betreiber den regulären Marktpreis, der unterhalb des EEG-vergüteten Abnahmepreises für Grünstrom liegt. Die Differenz zwischen der bisherigen EEG-Abnahmevergütung und dem erzielten Marktpreis an der Strombörse wird vollständig durch die Marktprämie ausgeglichen. Dabei wird als Berechnungsgrundlage der durchschnittliche Strompreis des jeweiligen Handelsmonats an der Börse herangezogen und auf diesen die Marktprämie aufgeschlagen, bis exakt der Betrag erreicht ist, der der entfallenen EEG-Vergütung entspricht. Verkauft ein Stromproduzent seinen Strom jedoch über dem monatlichen Durchschnittspreis, wird die Marktprämie nicht anteilig verringert, sodass der Anlagenbetreiber Einnahmen erzielt, die die bisherige EEG-Vergütung übertreffen.
Zusätzlich erhalten Anlagenbetreiber, die ins Marktprämienmodell wechseln, die Möglichkeit ihren Strom am Regelenergiemarkt anzubieten und dort weitere Erlöse zu erwirtschaften. Auch ist die Teilnahme am Marktprämienmodell die Voraussetzung für den Erhalt weiterer Prämien, wie beispielsweise der Managementprämie und der Flexibilitätsprämie.
Ab 2014 ist die Vermarktung von Strom aus neuen Biogasanlagen ab 750 kW über das Marktprämienmodell verpflichtend. Betreiber von Bestandsanlagen genießen den EEG-Bestandsschutz und können monatlich wählen, ob sie am Marktprämienmodell teilnehmen oder in der fixen EEG-Vergütung verbleiben möchten. Sie müssen lediglich ihren Wechsel zur Marktprämie bzw. ihre Rückkehr in das fixe EEG-Vergütungsmodell einen Monat im Voraus beim zuständigen Netzbetreiber anmelden. Für alle Biogasanlagenbetreiber gilt: Wechseln sie in das Marktprämienmodell, sind sie für die Zeit der Direktvermarktung ihres Biogasstroms von der Wärmenutzungspflicht befreit.
