Die in § 10b des EEG 2021 geregelte verpflichtende Fernsteuerbarkeit sieht vor, dass alle Anlagen in der Direktvermarktung mit einer technischen Einrichtung auszustatten sind, über die der Direktvermarkter oder eine andere Person die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann und dass die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regeln kann.
Die Einhaltung dieser Vorgaben sind Voraussetzung, um während der gesamten Vermarktungszeit die volle Vergütung zu erhalten. Diese setzt sich aus der Summe von Börsenerlös und Marktprämie zusammen.
Die Fernsteuerbarkeit wird mittels einer gesicherten Kommunikationsschnittstelle zwischen Direktvermarkter und Anlagensteuerung hergestellt. Diese Schnittstelle muss über zulässige Übertragungstechniken und Übertragungswege verfügen, um den Zugriff durch Unbefugte auf die Anlagensteuerung zu verhindern. Dabei ist auf die Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit und Informationstechnik zu achten.
Die verpflichtende Fernsteuerbarkeit ist keine Schikane der Verteilnetzbetreiber oder der Direktvermarkter. Sie ist vielmehr wichtig zur Erhaltung der Netzstabilität, sowie für relevante Marktmechanismen (beispielsweise der 4- bzw. 6-Stunden-Regel) hinsichtlich einer wachsenden Anzahl von EE-Anlagen im europäischen Strommix.
Mit einer aktiven Fernsteuerung geht eine steigende Flexibilität der Anlagen einher. Diese ist in Bezug auf die Volatilität von Anlagen in der Direktvermarktung (Wind- oder PV-Anlagen) wichtig. Durch die wetterabhängige Stromeinspeisung eben dieser volatilen Energieträger, kann es zu nicht prognostizierten Abweichungen kommen, welche sich direkt auf den Strompreis an den Börsen auswirken. Fällt der Börsenpreis durch die volatile Einspeisung sogar in den negativen Preisbereich, erzielt der vermarktete Strom keinen Erlös mehr. Kommt es darüber hinaus zu einem negativen Strompreis in vier bzw. sechs aufeinanderfolgenden Stunden, so erhalten die Anlagen rückwirkend ab der ersten Stunde mit negativen Strompreisen keine Marktprämie. Um negative Strompreise und die 4- bzw. 6-Stunden-Regel zu verhindern, ist eine Regelung in Echtzeit notwendig. Das heißt, der Direktvermarkter bringt mit Hilfe der Fernsteuerbarkeit Erzeugung und Verbrauch wieder ins Gleichgewicht.
Für die Bereitstellung der verpflichtenden Fernsteuerbarkeit ist eine gesicherte Schnittstelle seitens des Anlagenbetreibers notwendig. Diese wird im Normalfall gemeinsam mit dem Direktvermarkter (z.B. Next Kraftwerke Gmbh) geplant und umgesetzt. Eine Internetverbindung mit ausreichender Verbindungsqualität und Datenvolumen, sowie die geeignete Hardware für die Anlagensteuerung und den Fernzugriff (z.B. Datenlogger mit Direktvermarktungsschnittstelle) sind hierfür erforderlich. Mit Hilfe der Anlagensteuerung kann der Direktvermarkter über gesicherte Kommunikationswege, beispielsweise über eine VPN Verbindung (OpenVPN, IPsec), auf die Anlage zugreifen.
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Nach der Einrichtung des Fernzugriffs muss getestet werden , ob die Anlage auch tatsächlich Live-Daten übermittelt und eine Regelung seitens des Direktvermarkters zulässt. Dies erfolgt durch einen sogenannten Abschalttest. Hierbei reduziert der Direktvermarkter testweise die Anlagenleistung, etwa durch Ansteuern der PV-Wechselrichter. Die Anlagensteuerung muss diese Leistungsreduzierung zeitnah (innerhalb von Sekunden bis wenigen Minuten) umsetzen, um eine schnelle Anpassung der Leistung im Regelfall durch den Direktvermarkter sicherzustellen. Nach erfolgreicher Testierung der Regelbarkeit der Anlage, erstellt die prüfende Instanz im Folgenden einen Fernsteuerbarkeitsnachweis, welcher sowohl dem Anlagenbetreiber, als auch dem Verteilnetzbetreiber bescheinigt, dass die Anlage über die verpflichtende Fernsteuerbarkeit verfügt.
Nach §10b EEG besteht die Möglichkeit mehrere Anlagen über den gleichen Verknüpfungspunkt mit derselben technischen Fernsteuerungseinrichtung anzubinden, wenn für alle Teilanlagen die geforderte Leistungsübertragung und Leistungsregulierung ordnungsgemäß funktioniert.
Wichtig und unbedingt bei der Fernregulierung einzuhalten, ist, dass der Fernzugriff des Direktvermarkters nicht über die gleiche Verbindungsschnittstelle arbeitet, wie die Steuerung des Netzbetreibers. Die Fernsteuerbarkeit darf laut EEG das Einspeisemanagement des Netzverantwortlichen nicht behindern oder einschränken.
Mit dem EEG 2021 wurden die Fristen zur Herstellung der Fernsteuerbarkeit noch einmal verschärft. Bei Neuanlagen muss die Fernsteuerbarkeit künftig schon bei Inbetriebnahme gegeben sein. Bei Bestandsanlagen (Anlagen, bei welchen der Direktvermarkter gewechselt wird) muss zu Beginn der Direktvermarktung die Fernsteuerbarkeit gegeben sein.
Es empfiehlt sich demnach die Herstellung der Fernsteuerbarkeit frühzeitig anzugehen, um nicht durch Engpässe bei Lieferanten und Installateuren zu riskieren, dass eine fristgerechte Umsetzung nicht erfolgen kann. Ein Pflichtverstoß wird gemäß § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a EEG 2021 mit einer Verringerung des anzulegenden Wertes auf null sanktioniert.
Hinweis: Next Kraftwerke übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Der vorliegende Beitrag dient lediglich der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.