Was ist die Flexibilitätsprämie?
Definition
Bereits mit dem EEG 2012 wurde die Flexibilitätsprämie für Betreiber von Biogasanlagen und Biomethananlagen geschaffen, die ihren Strom direkt an der Strombörse vermarkten und zudem einen Teil ihrer Leistung bedarfsorientiert erzeugen bzw. einspeisen. Das Ziel der Flexibilitätsprämie ist es, den Anteil an der regelbaren, also flexiblen Stromproduktion zu erhöhen, um möglichst dann viel Strom aus Erneuerbaren Energien zu produzieren, wenn die Stromnachfrage hoch ist. Daher werden Anlagenbetreiber finanziell unterstützt, wenn sie die installierte Leistung ihrer Anlagen erhöhen.
Unterschiede zwischen Flexibilitätsprämie und Flexibilitätszuschlag
Mit dem EEG 2014 teilte sich die Förderung von Flexibilität in zwei Bonusmodelle, die auch mit dem EEG 2017 und dem EEG 2021 (§ 50 b) weiterhin Bestand haben: Für Anlagen, die bis zum 31. Juli 2014 in Betrieb genommen wurden, gilt weiterhin die Flexibilitätsprämie. Für alle Anlagen, die seit dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, greift der Flexibilitätszuschlag.
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EEG 2021: Flexdeckel gestrichen, Flexibilitätsanforderungen erhöht
Ursprünglich sah das EEG eine Deckelung der Flexprämie bei 1.000 MW vor. Dieser Förderdeckel wurde 2019 erreicht. Mit dem EEG 2021 wurde der Flexdeckel gestrichen, eine Förderung der Flexibilisierung ist also weiterhin möglich. Dabei wurden allerdings die Flexibilitätsanforderungen erhöht: Neu flexibilisierte Biogasanlagen müssen jetzt an mindestens 1.000 Stunden im Jahr (4.000 Viertelstunden) mindestens 85 Prozent ihrer installierten Leistung abrufen.
Berechnung der Flexibilitätsprämie
Bestandsanlagen, die vor dem 01.08.2014 in Betrieb genommen worden sind, erhalten je zusätzlich installiertem Kilowatt pro Jahr 130 Euro. Die Flexprämie wird für eine Dauer von zehn Jahren gezahlt.
Die Höhe der Flexibilitätsprämie berechnet sich wie folgt:
Flexibilitätsprämie = PZusatz * EUR 130 / kWy PZusatz = Pinstalliert – ( PBemessung * 1,1) (Der Faktor 1,1 gilt für Biogasanlagen - bei Biomethan gilt der Faktor 1,6 ) PBemessung = Jahresarbeit / Jahresstunden Abweichende Berechnungsformel ab einer doppelten Überbauung: PZusatz = Pinstalliert*0,5 Bitte beachten Sie, dass Ihre Bemessungsleistung mindestens 20 Prozent der installierten Leistung betragen muss, damit Sie einen Anspruch auf Flexprämie haben. |
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel: Der Betreiber einer Biogasanlage mit einer installierten Leistung von 500 kW (Höchstbemessungsleistung = 475 kW [=0,95*500kW]) baut ein 1.000 kW BHKW hinzu. Jährlich erhält er für die zusätzlich installierte Leistung unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors eine Flexibilitätsprämie in Höhe von ca. 97.500 Euro. Da die Flexibilitätsprämie auf zehn Jahre garantiert ist, erhält er somit innerhalb von zehn Jahren rund 975.000 Euro.
Wichtig für das Verständnis der Flexibilitätsprämie ist nun aber, dass die zusätzlich installierte Leistung nicht durchgängig abgerufen werden darf. Sinn des Anlagenumbaus ist es ja wie eingangs erwähnt, dass der flexible Anteil an der Stromproduktion der Biogasanlage erhöht wird. Die umgebaute Anlage aus unserem Beispiel würde demnach in den Stunden, in denen die Stromnachfrage gering ist, ihre Leistung zurückfahren, und in den restlichen Stunden, in denen die Nachfrage besonders hoch ist, ihre Vollleistung von 1.500 kW abrufen. Im Mittel muss die Anlage auf ihre bisherige Durchschnittsleistung (Bemessungsleistung) von 475 kW kommen bzw. darf diese nicht überschreiten. Sollten Anlagenbetreiber die Grenze der Höchstbemessungsleistung überschreiten, verlieren sie für den zusätzlich produzierten Strom oberhalb der Höchstbemessungsleistung den Anspruch auf die Marktprämie.
In der Praxis wird die Ausgestaltung des Fahrplans meist von einem Direktvermarkter übernommen, der in der Lage ist, die Fahrweise der Anlage entlang der Strommarktpreise zu optimieren und dabei die vorhandenen Gegebenheiten der Biogasanlage (z.B. die Wärmenachfrage) zu berücksichtigen. Der Vorteil eines solchen marktorientierten Fahrplans ist es, dass die an der Strombörse erzielten Erlöse zuzüglich der fixen Marktprämie höher sein werden als die bisherige EEG-Vergütung.
Anforderungen Flexibilitätsprämie
Die Anforderungen an Anlagenbetreiber, die die Flexibilitätsprämie erhalten möchten, sind verschiedener Natur. Zuständige Umweltgutachter, die über die Zuteilung der Flexibilitätsprämie anlagenindividuell entscheiden, haben eine ganze Reihe an Kriterien festgelegt (nachfolgende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit):
- Die Anlage muss nach EEG gefördert werden. Andere Anlagen, die beispielsweise nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) gefördert werden, erhalten die Flexibilitätsprämie nicht.
- Es müssen ein geschlossenes Endlager für Gärreste sowie eine Gasfackel oder eine andere zusätzliche Gasverbrauchseinrichtung vorhanden sein.
- Es muss der Nachweis über die erforderlichen Gasspeicherkapazitäten für den flexiblen Betrieb der Anlage erbracht werden, insbesondere was Anlagenstillstandzeiten und Zeiten mit reduzierter Fahrweise in Teillast betrifft. Es muss zudem der Nachweis erbracht werden, dass BHKW und Gasspeichervolumen harmonieren.
- Es muss der Nachweis über die flexible Fahrweise der Anlage erbracht werden. Dies geschieht über das Fahren einer dreitägigen fahrplangestützten Lastkurve. Ein Umweltgutachter muss die Anlage während dieses dreitägigen Probebetriebs besuchen.
- Es müssen Nachweise über 100%ige Direktvermarktung des produzierten Biogasstroms, über die Durchleitung über das öffentliche Netz, über die Nichtausstellung von Rechnungen über vermiedene Netzentgelte und über die Anpassung von Einspeisezusage und Trafo des Netzbetreibers auf die höhere Leistung erbracht werden.
- Es müssen reale Bedarfsverläufe (etwa der Fahrplan des Vermarkters oder des Netzbetreibers) vorgelegt werden, die von der Anlage verarbeitet werden.
- Es muss der Nachweis über die Möglichkeit zur viertelstündlichen Messung und Bilanzierung der Ist-Einspeisung erbracht werden.
- Es muss die behördliche Genehmigung für die gesamte installierte Leistung am Standort der Biogasanlage vorgelegt werden. Hier muss besonders auf den flexiblen Betrieb und seine sicherheitstechnischen und anlagentechnischen Besonderheiten geachtet werden.
- Es muss nachgewiesen werden, dass das Brandschutzkonzept der Anlage für den Einsatz der Feuerwehr auf die neuen Gegebenheiten der flexiblen Fahrweise abgestimmt wurde.
- Es müssen eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung, ein aktuelles Explosionsschutzdokument sowie ein aktueller Prüfbericht nach BetrSichV vorgelegt werden, welche die neue, flexible Fahrweise der Biogasanlage und mögliche Sicherheitsimplikationen berücksichtigen.
- Es muss der Nachweis über fachgerechte Wartungen der Anlage erbracht werden.
- Es muss die Versicherungsgesellschaft über die veränderte Betriebsweise informiert werden, ebenso wie ggfs. der Anlagenhersteller, falls noch Gewährleistung besteht.
- Es muss schließlich ggfs. eine Anzeige nach Störfallverordnung (ab 7600 m3 Biogas inkl. Gasspeicher) vorgelegt werden.
Hinweis: Next Kraftwerke übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Der vorliegende Beitrag dient lediglich der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.