Die EEG-Umlage war das zentrale Instrument zur Finanzierung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien. Bis 2022 wurden darüber Förderinstrumente wie die Einspeisevergütung und die Marktprämie finanziert. Die EEG-Umlage zahlten alle Stromverbraucher als Anteil ihrer Strombezugskosten. Auch Eigenversorger mussten seit 2014 die EEG-Umlage entrichten, sofern Sie nicht unter im EEG festgeschriebene Sonderregelungen fielen. Ausnahmeregelungen galten zudem für stromverbrauchsintensive Industriezweige.
Mit der EEG-Umlage glichen die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) die Förderungskosten aus. So erhielten Anlagenbetreibende zunächst für 20 Jahre eine Zusage für einen festgelegten Vergütungssatz, der pro eingespeister Kilowattstunde gezahlt wurde. Dieses Förderregime wurde ab 2017 sukzessive durch Ausschreibungen zur Marktprämienförderung ersetzt. Der pauschal vergütete Grünstrom wurde anschließend bilateral over-the-counter (OTC) oder über die Strombörse als Graustrom (aus gemischter Erzeugung) verkauft. Dabei können die erzielten Erlöse unter den gezahlten Vergütungssätzen liegen. Auf diese Weise entstandenen den ÜNB Verluste, die über die EEG-Umlage ausgeglichen wurden. Die Höhe der EEG-Umlage hing also von verschiedenen Faktoren ab, darunter:
Auch die Marktprämie, welche im Marktprämienmodell seit dem EEG 2014 vorgesehen ist, finanzierte sich bis zu deren Abschaffung Ende 2022 aus der EEG-Umlage. Die Marktprämie wird an Anlagenbetreiber gezahlt, die nicht mehr in der fixen EEG-Vergütung sind, sondern in der sogenannten Direktvermarktung ihren Strom auf den Markt bringen. Die Marktprämie gleicht die Differenz zwischen dem Großhandelspreis des Stroms und der individuellen Förderhöhe der jeweiligen Anlage aus. Die Höhe der Marktprämie wird seit dem EEG 2017 in wettbewerblichen Ausschreibungen bestimmt.
Die Höhe der EEG-Umlage wurde jedes Jahr im Oktober von den vier ÜNB für das Folgejahr auf Grundlage der Ausgleichsmechanismus-Verordnung (AusglMechV) ermittelt. Dafür wurde Ende September für das laufende Jahr eine Bilanz gezogen und ein Ausgleich zwischen den prognostizierten und den tatsächlich erzielten Preisen vorgenommen. Gemeinsam mit verschiedenen Strommarktexperten prognostizierten die ÜNB dann die voraussichtlichen Einnahmen durch den Verkauf des Stroms am Spotmarkt der Strombörse.
Zuletzt betrug die EEG-Umlage 3,723 ct/kWh. Damit war die EEG-Umlage 2022 im Jahr ihrer letzten Fälligkeit auf dem niedrigsten Stand seit zehn Jahren. Gründe für das starke Absinken der EEG-Umlage waren die gestiegenen Preise an den Strombörsen, aber auch die Bundesbezuschussung aus der CO2-Bepreisung (EU-ETS) sowie der Überschuss des EEG-Kontos aus dem vorangegangenen Jahr. Die EEG-Umlage wurde zur sofortigen Senkung des Verbraucherstrompreises zum 1. Juli 2022 auf 0 ct/kWh herabgesetzt und zum 1. Januar 2023 vollständig abgeschafft.

Die EEG-Umlage war nicht für alle Stromverbraucher gleich hoch. Es bestanden zahlreiche Ausnahmen und Ermäßigungen. Insbesondere Unternehmen aus bestimmten Branchen, deren Stromverbrauch besonders hoch ist und die im internationalen Wettbewerb stehen, konnten Ermäßigungen erhalten. Ebenfalls gibt es Ermäßigungsmodelle für Bahnverkehrssysteme. Solche Vergünstigungen sind jedoch nicht an die EEG-Umlage gebunden. Sie bestehen weiterhin und beruhen auf den Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) in §§ 63 ff. EEG 2021.
| Jahr | Anzahl der begünstigten Unternehmen | privilegierte Strommenge in GWh | Tatsächliche Inanspruchnahme in GWh | Entlastung der Unternehmen in Mrd. Euro* |
|---|---|---|---|---|
| 2012 | 735 | 85.420 | 86.127 | 2,5 |
| 2013 | 1.729 | 96.397 | 93.598 | 3,9 |
| 2014 | 2.098 | 106.189 | k. A. | 5,1 |
| 2015 | 2.242 | 108.136 | 111.616 | 4,9 |
| 2016 | 2.176 | 108.550 | 112.345 | 5,1 |
| 2017 | 2.117 | 106.073 | 113.258 | 5,45 |
| 2018 | 2.156 | 110.500 | 114.990 | 5,4 |
| 2019 | 2.058 | 112.101 | 111.809 | 4,9 |
| 2020 | 2.051 | 115.216 | 108.161 | 5,0 |
| 2021* | 2.058 | 114.371 | k. A. | k. A. |
* Seit 2023 ist nicht mehr das EEG Grundlage für die Besondere Ausgleichsregelung, sondern das EEG. Dadurch haben sich auch Antragsverfahren und Bemessung geändert und sind laut Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nicht mehr mit vorherigen Daten vergleichbar. Auch die Daten für 2022 sind derzeit nicht verfügbar.
Eigenstromverbraucher mussten seit 2014 für ihren selbst erzeugten und verbrauchten Strom EEG-Umlage zahlen. Allerdings gab es zahlreiche Sonderregelungen, die eine Reduzierung oder eine Befreiung von der EEG-Umlage ermöglichten. Diese Sonderregelungen wurden im EEG 2021 unter dem Stichwort „Eigenversorgung“ geregelt und nochmals stark angepasst (§ 61 EEG 2021).
Grundsätzlich zahlten Eigenversorger, die ihren Strom mit EEG-Anlagen erzeugten, einen reduzierten Umlage-Betrag von 40 Prozent der regulären EEG-Umlage (§ 61b EEG 2021). Für Betreiber von Anlagen bis zu einer Größe von 30 kW kam außerdem eine vollständige Befreiung nach § 61b EEG 2021 in Betracht.
Für Eigenversorgungskonzepte, die bereits vor dem 1.8.2014 existiert hatten, bestanden außerdem Sonderregelungen für eine vollständige oder weitgehende Befreiung von der EEG-Umlagepflicht.
Der Anlagenbetreiber war dazu verpflichtet, seinen Eigenstromverbrauch per geeichtem Zähler zu messen und an den Netzbetreiber sowie die BNetzA zu melden, falls nur Eigenstrom genutzt wurde. Dies musste bis zum 28.2. des Folgejahres geschehen. Beim Übertragungsnetzbetreiber und der BNetzA mussten sie melden, wenn zudem mindestens ein Dritter versorgt wurde.
Keine Meldepflicht bestand, wenn weder die volle noch die anteilige EEG-Umlage anfiel, sprich keine EEG-Umlage gezahlt wurde. Ausnahme war hier, wenn die Umlagenbefreiung im Vorjahr 500.000 Euro überstiegen hatte.
Eine Nichtmeldung trotz Meldeverpflichtung konnte neben der Verzinsung rückständiger Beträge auch Bußgelder und/oder die Zahlung der vollen EEG-Umlage nach sich ziehen.
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Die EEG-Umlage bei Eigenstromverbrauch stand lange in der Kritik, unter anderem, da sie durch das Erheben von Gebühren den Betrieb von eigenen Anlagen – in der Regel PV-Anlagen – weniger attraktiv machte und so den Ausbau der Erneuerbaren hemmte. Mit ihrer EE-Richtlinie positionierte sich auch die EU klar auf der Seite der produzierenden Stromverbraucher, englisch auch „Prosumer“ genannt, und legte fest, dass Hemmnisse sowie Abgaben, Umlagen und Gebühren für die Eigenversorgung mit Erneuerbaren Energien abgebaut werden mussten (Art. 21 EE-Richtlinie).
Die Abschaffung der EEG-Umlage Mitte 2022 begründete die damalige Bundesregierung jedoch ausdrücklich mit sozialpolitischen Aspekten angesichts stark gestiegener Strompreise. Seither werden die Kosten der Förderung erneuerbarer Energien aus Steuermitteln des Bundeshaushalts finanziert.
Hinweis: Next Kraftwerke übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Der vorliegende Beitrag dient lediglich der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.