Die EEG-Umlage dient zur Finanzierung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien und ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegt. Nach diesem Gesetz sind die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) verpflichtet, den Strom von Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen), die ins öffentliche Netz einspeisen, zu einer festgelegten Vergütung abzunehmen; der Strom wird entweder direkt oder über Direktvermarkter an der Strombörse oder im außerbörslichen Stromhandel verkauft. Mögliche Differenzen zwischen den Stromproduktionskosten und dem Marktpreis gleicht die Marktprämie aus, die über die EEG-Umlage finanziert wird. Die EEG-Umlage zahlen alle Stromverbraucher über einen Anteil an ihren Strombezugskosten, Ausnahmeregelungen gelten für stromverbrauchsintensive Industriezweige. Auch Eigenversorger müssen seit 2014 EEG-Umlage entrichten, sofern Sie nicht unter im EEG festgeschriebene Sonderregelungen fallen.
EE-Anlagen, die nicht in der Direktvermarktung sind, speisen ihren Strom in das öffentliche Netz ein und erhalten von den Übertragungsnetzbetreibern einen festgelegten Vergütungssatz, der für 20 Jahre garantiert wird. Dieser gesetzlich festgelegte Vergütungssatz kann jedoch über den von den ÜNB im Handel mit dem erzeugten Strom erwirtschafteten Gewinnen liegen. Um ein Verlustgeschäft zu vermeiden, gleicht die EEG-Umlage daher die Differenz zwischen der Vergütung und den erwirtschafteten Stromverkaufseinnahmen aus.
Auch die Marktprämie, welche im Marktprämienmodell seit dem EEG 2014 vorgesehen ist, finanziert sich aus der EEG-Umlage. Sie wird an Anlagenbetreiber gezahlt, die nicht mehr in der fixen EEG-Vergütung sind, sondern in der Direktvermarktung ihren Strom auf den Markt bringen. Die Marktprämie gleicht die Differenz zwischen dem Großhandelspreis des Stroms und der Förderhöhe der speziellen Anlage aus. Die Höhe der Marktprämie wird seit dem EEG 2017 in wettbewerblichen Ausschreibungen bestimmt. Mehr können Sie in unserem Beitrag: „Was ist die Marktprämie?" erfahren.
Einfluss auf die EEG-Umlage haben verschiedene Faktoren, wie
Die Höhe der EEG-Umlage wird jedes Jahr im Oktober von den vier ÜNB für das Folgejahr ermittelt. Grundlage der Ermittlung ist die Ausgleichsmechanismus-Verordnung (AusglMechV). Gemeinsam mit verschiedenen Strommarktexperten prognostizieren sie die voraussichtlichen Einnahmen durch den Verkauf des Stroms am Spotmarkt der Strombörse. Der Strom wird nicht als Grünstrom vermarktet, sondern als Graustrom am Day-Ahead- und Intraday-Markt.
Ende September wird für das laufende Jahr eine Bilanz gezogen und ein Ausgleich zwischen den prognostizierten und den tatsächlich erzielten Preisen vorgenommen.
Die Höhe der EEG-Umlage 2022 beträgt 3,723 ct/kWh.
Mit 3,723 Cent pro Kilowattstunde ist die EEG-Umlage 2022 auf dem niedrigsten Stand seit zehn Jahren. Gründe für das starke Absinken der EEG-Umlage sind gestiegene Preise an den Strombörsen, die Bundesbezuschussung aus der CO2-Bepreisung sowie der Überschuss des EEG-Kontos aus dem vorangegangenen Jahr.
Die EEG-Umlage ist nicht für alle Stromverbraucher gleich hoch. Es bestehen zahlreiche Ausnahmen und Ermäßigungen. Unternehmen aus bestimmten Branchen, deren Stromverbrauch besonders hoch ist und die im internationalen Wettbewerb stehen, können Ermäßigungen erhalten. Ebenfalls gibt es Ermäßigungsmodelle für Bahnverkehrssysteme. Geregelt sind diese Ermäßigungen in der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) in §§ 63 ff. EEG 2021.
Jahr | Anzahl der begünstigten Unternehmen | privilegierte Strommenge in GWh | Tatsächliche Inanspruchnahme in GWh | Entlastung der Unternehmen in Mrd. Euro* |
---|---|---|---|---|
2012 | 735 | 85.420 | 86.127 | 2,5 |
2013 | 1.729 | 96.397 | 93.598 | 3,9 |
2014 | 2.098 | 106.189 | / | 5,1 |
2015 | 2.242 | 108.136 | 111.616 | 4,9 |
2016 | 2.176 | 108.550 | 112.345 | 5,1 |
2017 | 2.117 | 106.073 | 113.258 | 5,45 |
2018 | 2.156 | 110.500 | 114.990 | 5,4 |
2019 | 2.058 | 112.101 | 111.809 | 4,9 |
2020 | 2.051 | 115.216 | 108.161 | 5,0 |
2021 | 2.058 | 114.371 | tbd | tbd |
* Auf Basis der tatsächlichen Inanspruchnahme
Datengrundlage: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Eigenstromverbraucher müssen seit 2014 für ihren selbst erzeugten und verbrauchten Strom EEG-Umlage zahlen. Allerdings gibt es zahlreiche Sonderregelungen, die eine Reduzierung oder eine Befreiung von der EEG-Umlage ermöglichen. Diese Sonderregelungen werden im EEG 2021 unter dem Stichwort „Eigenversorgung“ geregelt und wurden nochmals stark angepasst (§ 61 EEG 2021).
Grundsätzlich zahlen Eigenversorger, die ihren Strom mit EEG-Anlagen erzeugen, einen reduzierten Umlage-Betrag von 40 % der regulären EEG-Umlage (§ 61b EEG 2021). Für Betreiber von Anlagen bis zu einer Größe von 30 kW kommt außerdem eine vollständige Befreiung nach § 61b EEG 2021 in Betracht.
Für Eigenversorgungskonzepte, die bereits vor dem 1.8.2014 existiert haben, bestehen außerdem Sonderregelungen, die unter bestimmten Bedingungen auch weiterhin eine vollständige oder weitgehende Befreiung von der EEG-Umlagepflicht vorsehen. Für die komplexe Thematik, gerade im Hinblick auf Eigenversorgungskonzepte, die bereits vor dem 1.8.2014 bestanden, hat die Bundesnetzagentur einen Leitfaden erstellt.
Der Anlagenbetreiber ist dazu verpflichtet, seinen Eigenstromverbrauch per geeichtem Zähler zu messen und an den Netzbetreiber sowie die BNetzA zu melden, falls nur Eigenstrom genutzt wird. Dies muss bis zum 28.2. des Folgejahres geschehen. Beim Übertragungsnetzbetreiber und der BNetzA muss gemeldet werden, wenn mindestens auch ein Dritter versorgt wurde.
Keine Meldepflicht besteht, wenn weder die volle noch die anteilige EEG-Umlage anfällt, sprich keine EEG-Umlage gezahlt wird. Ausnahme ist hier, wenn die Umlagenbefreiung im Vorjahr 500.000 Euro überstieg.
Eine Nichtmeldung trotz Meldeverpflichtung kann weitreichende Folgen haben. So kann es sein, dass die volle EEG-Umlage gezahlt werden muss, Bußgelder anfallen und/oder eine Verzinsung der rückständigen Beträge anfällt.
Die EEG-Umlage bei Eigenstromverbrauch steht in der Kritik, da sie durch das Erheben von Gebühren den Betrieb von eigenen Anlagen, in der Regel PV-Anlagen, weniger attraktiv macht und so den Ausbau der Erneuerbaren hemmt.
Mit der EE-Richtlinie positioniert sich die EU klar auf der Seite der produzierenden Stromverbraucher, englisch auch „Prosumer“ genannt, und legt fest, dass Hemmnisse, sowie Abgaben, Umlagen und Gebühren für die Eigenversorgung mit Erneuerbaren Energien abgebaut werden müssen (Art. 21 EE-Richtlinie).
Allerdings können Ausnahmen gemacht werden, wenn die Anlage gefördert wird, wie es in der EEG-Förderung der Fall ist. Auch bietet die Richtlinie Interpretationsspielraum. Inwiefern sich die neue EE-Richtlinie der EU daher positiv für Anlagenbetreiber auswirken wird, ist noch nicht absehbar. Bis Mitte 2021 muss die Richtlinie im nationalen Recht, im Falle von Deutschland dem EEG, umgesetzt werden.
Die EEG-Umlage wird stark und nicht immer zurecht kritisiert. Insbesondere problematisch ist, dass die Umlage oftmals als Indikator für die Kosten der Energiewende herangezogen wird. Und tatsächlich ist durch die EEG-Umlage der Strompreis der Letztverbraucher gestiegen und damit auch vielerorts die Kritik an den Erneuerbaren.
Doch sind die Erneuerbaren wirklich für den jahrelangen Anstieg der EEG-Umlage verantwortlich?
Nicht wirklich. Bis 2009 stiegen die Umlage und die Vergütung der Erneuerbaren Energie-Anlagen gleichmäßig an. Ab 2010 stieg die EEG-Umlage jedoch wesentlich schneller an, als die Vergütung der Anlagen. Woher kommt dieses Missverhältnis?
Ein Grund dafür sind die gesunkenen Preise an der Strombörse. Durch einen höheren Anteil an Erneuerbaren, die einen geringeren Grenzkostenpreis anbieten können, sind die Preise, die die ÜNBs an der Börse erzielen können, gesunken und somit die Ausgleichszahlungen über die EEG-Umlage gestiegen. Ein Abbau von Überkapazitäten, insbesondere von unflexiblen Kraftwerken, würde zu einem Anstieg der Börsenstrompreise führen.
Als weiterer Grund können die gestiegenen Entlastungen der Industrie über die Ausgleichsregelung gesehen werden. Die Sonderregelung für stromintensive Unternehmen, die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 61 ff EEG 2021, steht stark in der Kritik. Die Zahl dieser sogenannten privilegierten Letztverbraucher hat sich zwischen 2011 und 2018 von 603 auf 2.209 Unternehmen drastisch erhöht.
Obwohl die stromintensiven Unternehmen einen Großteil des Stroms verbrauchen, zahlen sie nur einen Bruchteil der EEG-Umlage. Nicht-privilegierte Stromnutzer, wie Privathaushalte und kleine Unternehmen, tragen die Kosten für die Befreiung von der EEG-Umlage mit. Der Effekt der Industrieprivilegien auf nicht-privilegierte Stromkunden beträgt laut Frank Peter von Agora Energiewende 1,5 ct/kWh.
Die Befreiung oder teilweise Befreiung von der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen setzt, auch nach Auffassung der EU-Kommission, zu wenig Anreize zu einer Effizienzsteigerung und einer Reduktion des Stromverbrauchs. Im November 2014 leitete sie daher ein Beihilfeverfahren ein, in welchem die Subventionierung von Unternehmen über die Befreiung der EEG-Umlage durch Deutschland wettbewerbsrechtlich geprüft wurde.
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) bestätigte die Sichtweise der Kommission und lehnte eine Klage der Bundesregierung ab. Daraufhin klagte die Bundesregierung vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der EuGH hob das Urteil des EuG und der EU-Kommission auf und begründete dies damit, dass im EEG 2012 keine staatliche Beihilfe nachgewiesen werden kann.
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Viele Marktakteure bewerten den Wegfall der EEG-Umlage positiv in Bezug auf die Entlastung der Letztverbraucher durch die gestiegenen Strompreise. Trotzdem gehen Kritiker bislang nur von einem kurzen positiven Effekt der Abschaffung aus. Durch die weiterhin rasant steigenden Strompreise zahlen Verbraucher nichtsdestotrotz höhere Preise, sodass der Wegfall der Umlage höchstens preisdämpfend wirkt. Auch zahlreiche Energieverbände fordern zusätzliche Entlastungen für den Verbraucher, da der Wegfall der EEG-Umlage allein die gestiegenen Beschaffungskosten nicht ausgleicht. Ein Beispiel dafür wäre die Absenkung der Mehrwertsteuer für Strom und Gas auf sieben statt neunzehn Prozent.
Hinweis: Next Kraftwerke übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Der vorliegende Beitrag dient lediglich der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.