Den allgemein bekannten Strompreis zahlen Endkunden für die Belieferung mit elektrischer Energie – energiewirtschaftlich betrachtet steckt aber noch viel mehr hinter diesem Begriff. Denn Stromproduzenten, Stromverbraucher und Stromhändler meinen nicht zwangsläufig denselben Betrag, wenn sie vom „Strompreis“ sprechen: So gibt es neben dem Verbrauchstrompreis vor allem noch den Börsenstrompreis.
Wir erklären auch, woraus der Strompreis für den Endkunden eigentlich besteht: Die Punkte auf der Stromabrechnung sind zahlreich und manche davon rätselhaft: Kosten für die Stromerzeugung, Netznutzungsentgelte, Abgaben, Umlagen, Steuern – es kommt einiges zusammen. Sie erfahren, wie viel vom Strompreis pro Kilowattstunde an wen und warum gezahlt wird.
Wir haben es bereits angedeutet: Es gibt nicht nur einen Strompreis. So erhalten Endkunden einen ganz anderen Strompreis als mehr verbrauchende Gewerbekunden; Industriekunden bekommen aufgrund ihres Großverbraucherstatus wiederum eigene Konditionen. Wer zu den ganz großen Stromverbrauchern des Landes gehört wie Aluminiumhütten, Zementwerke oder die chemische Industrie, erzeugt seinen Strom gleich selbst oder erhält finanzielle Erleichterungen wie zum Beispiel durch eine Reduktion oder Streichung der Netznutzungsentgelte.
Wie bei jedem Gut im freien Warenverkehr gibt es zudem einen Großhandels- und einen Einzelhandelspreis für die Kilowattstunde Strom. Der Großhandelspreis wird an der Strombörse bestimmt und in Euro pro Megawattstunde (MWh) angegeben. Dieser lag in den vergangenen Jahren im groben Durchschnitt bei um die 30 bis 80 Euro pro MWh (also bei 3 bis 8 Cent pro Kilowattstunde) – besondere Ereignisse können aber auch starke Schwankungen nach oben und unten verursachen.
Dieser Preis kommt allerdings nicht direkt beim Endkunden an, sondern er verhält sich vergleichbar zum Rohölpreis: Auch hier schlagen sich Preisschwankungen mit einiger Zeitverzögerung an der Zapfsäule durch – von den in Deutschland tageszeitabhängig schwankenden Spritpreisen einmal abgesehen. Es ist daher entscheidend, wie gut der Stromgroßhändler und der eigentliche Stromversorger an der Strombörse handeln und zu welchem Preis sie ihren Stromkunden den Strom dann anbieten können – und natürlich auch wollen.
Wie in jedem marktwirtschaftlichen System bestimmen auch beim Strom Angebot und Nachfrage den Preis. Viel Strom bedeutet niedrige Preise, wenig Strom lässt die Preise steigen. Beim Börsenstrompreis können bereits 15 Minuten entscheiden: Am sogenannten Intradaymarkt der Strombörsen wird Strom auf die Viertelstunde genau gehandelt, jede Viertelstunde entsteht so ein neuer Börsenstrompreis.
Diese Börsenpreise und deren ständige Veränderung wirken sich allerdings nur mit langen Verzögerungen auf den Stromkunden aus. Erst bei der nächsten Preisanpassung erfährt er, ob der eigene Stromanbieter gute Geschäfte auf dem Strommarkt machen konnte – oder ob die Preiserhöhung so unangenehm ausfällt, dass der Kunde besser seinen Stromanbieter wechselt.
Unsere Analyse der aktuellsten Spotmarkt- und Regelenergiepreise sowie der Brennstoff-, CO2- und Terminmarktpreise macht gerade eine kurze Pause.
Die Bestandteile des Endkundenstrompreises sind variabel und unterliegen gesetzlichen und marktlichen Vorgaben, die sich jedes Jahr ändern können. In den letzten Jahren hat sich vor allem eins gezeigt: Der Hauptanteil am Strompreis wird nicht durch die Kosten für Erzeugung und Vertrieb des Stroms bestimmt, sondern durch Steuern, Abgaben und Umlagen. All diese Abgaben bleiben, mit Ausnahme der EEG-Umlage, über die vergangenen Jahre mehr oder weniger konstant. Da allerdings gleichzeitig auch die Strompreise stiegen, sind natürlich auch die Preisbestandteile des Strompreises anteilig gestiegen.
Jeder Stromrechnung liegt eine Aufschlüsselung der einzelnen Bestandteile des Strompreises bei – doch was steckt wirklich hinter den einzelnen Posten? Diese Liste erklärt die Strompreiszusammensetzung einmal ganz ausführlich:
Die Erneuerbare-Energien-Umlage (EEG-Umlage) dient der Förderung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien. Die Übertragungsnetzbetreiber legen die Höhe der jährlichen ermittelten EEG-Umlage fest und zahlen sie an die Anlagenbetreiber in unterschiedlichen Fördermodellen aus. Während es für ältere und kleinere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien nach wie vor die fixe Einspeisevergütung gibt, existiert seit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) von 2012 die Direktvermarktung im Marktprämienmodell. Diese ist seit dem EEG 2014 verpflichtend für Anlagen ab einer technologiespezifisch definierten Leistung. Teilnehmende Anlagenbetreiber erhalten aus der EEG-Umlage die Marktprämie zusätzlich zu ihren Strombörsenerlösen. Die Höhe der EEG-Umlage bemisst sich an verschiedenen Prognosen über den erwarteten Börsenstrompreis für das kommende Jahr, der Höhe des Letztverbrauchs, dem Zubau und den Kosten der geförderten Anlagen, dem aktuellen Kontostand der EEG-Umlage und der Höhe der Liquiditätsreserve, die unvorhergesehene Marktereignisse abfedern soll.
Die KWK-Umlage dient der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und kommt beispielsweise Betreibern von Blockheizkraftwerken (BHKW) zugute. Diese Anlagen erzeugen in einem Verbrennungsprozess, beispielsweise von Erdgas, gleichzeitig Strom und Wärme mit minimierten Wirkungsverlusten. Gefördert wird nach Maßgabe des derzeit gültigen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG). Dieses Gesetz fördert alle Anlagen, die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten und die nicht mit erneuerbaren Energien betrieben werden – dann also nach EEG förderfähig wären.
Die Abschaltbare-Lasten-Umlage, gesetzlich festgelegt in der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV), finanziert gewissermaßen die Ultima Ratio des Stromnetzes bei Unterspeisung: Droht die Stromnetzfrequenz den kritischen Wert von 49,8 Hertz zu unterschreiten, weisen die ÜNB zuverlässige Stromgroßverbraucher an, ihren Stromverbrauch unverzüglich zu drosseln. Anbieter von AbLaV sind traditionell Unternehmen der Schwerindustrie mit hohem Stromverbrauch, beispielsweise Aluminiumhütten oder Zementwerke. Mittlerweile können aber auch Virtuelle Kraftwerke mit ihrer reaktionsschnellen Flexibilität Anbieter von abschaltbaren Lasten sein. Die Anbieter erhalten sowohl für die Bereitstellung als auch für die tatsächliche Aktivierung der abschaltbaren Lasten eine Prämie aus der Abschaltbare-Lasten-Umlage.
Mit der Offshore-Umlage nach §17 f Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) finanzieren die Übertragungsnetzbetreiber die besonderen Anforderungen von Offshore-Stromproduktionsanlagen. Die Offshore-Haftungsumlage finanziert die Entschädigung bei Störungen oder überbrückt Verzögerungen in der Anbindung von Offshore-Anlagen sowie die höheren Kosten für Bau und Betrieb der Anbindungsleitungen gegenüber Überlandleitungen.
Die Kosten für Stromerzeugung und Vertrieb bilden den eigentlichen Warenwert auf der Stromrechnung ab: Sie decken sowohl die Stromproduktionskosten als auch die Vertriebskosten für die Stromproduzenten. Dies ist der einzige Kostenanteil, der vom Stromanbieter direkt über die Produktions- und Vertriebskosten beeinflussbar ist. Vor allem ist aber entscheidend, wie gut das Unternehmen im Stromhandel agiert – denn hier legen sich letztlich alle Strompreise fest.
Die Netzentgelte sind Gebühren, die jeder Netznutzer, sei er Stromproduzent oder Stromverbraucher, an den Netzbetreiber zahlen muss. Dieser übernimmt dafür beispielsweise den Betrieb und den Ausbau der Stromnetze, aber auch den Einkauf von kurzfristigen Netzreserven Regelenergie zur Stabilisierung von Erzeugung und Verbrauch. Einfach gesagt sind die Netzentgelte der Kostenpunkt, der für den Transport des Stroms zum Verbraucher gezahlt wird. Die Höhe der Netzentgelte ist staatlich reguliert und muss vom Netzbetreiber offengelegt werden. Endkunden zahlen keine direkten Netzentgelte, müssen aber die anteiligen Kosten an ihren Stromanbieter abführen, der seinerseits netzentgeltpflichtig ist. Messung und Abrechnung gehören zwar nicht direkt zu den Netzentgelten, sind aber mit für deren Erhebung zwingend notwendig. Daher werden diese Verwaltungskosten im jährlichen Monitoringbericht der Bundesnetzagentur in den letzten Jahren im Zusammenhang mit den Netzentgelten genannt.
Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ermöglicht es Letztverbrauchern, individuelle Netzentgelte zu beantragen und so ihre Netzentgeltzahlungen zu verringern. In der Regel handelt es sich dabei um kleine und mittlere Gewerbe- oder Industriebetriebe, die einen größeren Stromverbrauch haben und so durch die Netzentgelte überproportional belastet werden. Die so bei den Verteilnetzbetreibern zwangsläufig entstehenden Fehlbeträge gleichen die Übertragungsnetzbetreiber aus den Mitteln der § 19-Umlage aus, die bei allen Letztverbrauchern von Strom anfällt.
Die Umsatzsteuer fällt auf alle umgesetzten Waren an, also auch Strom – das ist soweit klar. Aber wozu gibt es noch eine Stromsteuer? Die Stromsteuer wurde 1999 im Rahmen der sogenannten „ökologischen Steuerreform“ der damaligen Bundesregierung geschaffen und ist das elektrische Pendant zur „Ökosteuer“ auf Mineralölerzeugnisse. Sie sollte zu einem sparsameren Umgang mit der Ressource elektrische Energie anhalten. Letztverbraucher werden im Regelsteuersatz mit 2,05 Cent pro verbrauchter kWh besteuert, auf Bahnstrom fallen 1,14 Cent an, der Strom für elektrische Wasserfahrzeuge wird mit 0,5 Cent besteuert.
Stark gestiegene Strompreise dominieren bereits seit Ende 2021 die Schlagzeilen. Um zu verstehen, warum das so ist, ist es von Nutzen, den Mechanismus zu kennen, der den Strompreis bestimmt. Hierbei spricht man von der sogenannten Merit Order. Die Merit Order ist die Einsatzreihenfolge der stromproduzierenden Kraftwerke an einem Stromhandelsplatz beginnend bei dem Kraftwerk mit den niedrigsten Grenzkosten. Am Ende bestimmt das Kraftwerk den Preis, welches als Letztes den Zuschlag bekommt, auch wenn das heißt, dass es eigentlich Kraftwerke gibt, die günstiger liefern könnten. So bestimmt letztlich das teuerste Angebot, welches am Ende noch benötigt wird, um die Nachfrage zu decken, den Einheitspreis. Mehr zur Merit Order können Sie in unserem Wissensbeitrag nachlesen.
Dieses Modell hat jedoch seine Tücken, wie der starke Anstieg der Gaspreise während des Ukrainekriegs zeigt. Auch Änderungen in der Nachfrage, wie während der Corona-Pandemie oder Ausfälle von Großkraftwerken können sich auf den Strompreis auswirken.
Um private Haushalte und auch Unternehmen bei den gestiegenen Preisen entlasten zu können, hat die Bundesregierung sogenannte Strom- und Gaspreisbremsen beschlossen. Dabei soll die Strompreisbreme die steigenden Energiekosten abfedern, indem der Strompreis für Haushalte und kleine Unternehmen auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt wird. Für Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von über 30.000 Kilowattstunden wird der Preis auf 13 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Hinzu kommen in diesem Fall noch die Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Insgesamt soll die Preisbreme für das gesamte Jahr 2023 gelten.
Heißer als der Strompreis wird allenfalls noch der Benzinpreis diskutiert – und auch hier ranken sich viele Mythen um die ständig schwankenden Preise. Derzeit ist auch Experten nicht immer klar, welcher Centbruchteil der Stromrechnung für welchen konkreten Nutzen verwendet wird und ob das ganze Geld auch am Ende wirklich in einem nachhaltigeren Stromnetz mündet.
Eines ist jedoch klar: Bei den Erzeugungs- und Gestehungskosten werden die Erneuerbaren Energien aus Sonne und Wind immer günstiger. Kein Problem mit Emissionsabgaben, keine schwankenden Rohstoffpreise, keine klima- und umweltschädlichen Abgase, kein milliardenteurer Rückbau von verstrahlten Reaktorgebäuden. All dies zahlen wir derzeit mit - interessanterweise zumeist nicht über unsere Stromrechnung, sondern über unsere Steuern. All diese Kosten würden in einer rein erneuerbaren Energiewelt – deren Aufbau sehr transparent über den Strompreis finanziert wird – gar nicht erst anfallen.
Es ist daher abzusehen, dass in einem Erneuerbaren Energiesystem die direkten und indirekten Kosten für Strom aufgrund der geringen Gestehungs- und Folgekosten sinken werden, wie wir auch in unserem Artikel zum Merit Order-Modell erläutern.
Hinweis: Next Kraftwerke übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Der vorliegende Beitrag dient lediglich der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.