Was ist die Ausfallvergütung?
Definition
Fristen und Anmeldung zur Ausfallvergütung
Die Ausfallvergütung dient vor allem dazu Investitions- und Planungsrisiken zu minimieren, indem sie eine gesicherte Abnahme und Vergütung durch den Netzbetreiber garantiert. Damit kann beispielsweise das Risiko der Insolvenz eines Direktvermarkters und ein damit verbundener kurzfristiger Ausfall der Vermarktung des erzeugten Stroms, abgemildert werden. Der Wechsel in die Ausfallvergütung ist bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats dem Netzbetreiber mitzuteilen und somit kurzfristiger umsetzbar als die Anmeldung zur Direktvermarktung. Um ein Ausnutzen dieser „Notvergütung“ zu vermeiden, ist die Höhe der Vergütung auf 80 % des anzulegenden Wertes reduziert. Seit dem EEG 2017 ist die Laufzeit der Einspeisevergütung in Ausnahmefällen auf maximal drei aufeinanderfolgende Kalendermonate und maximal sechs Kalendermonate im Jahr befristet. Der Wechsel in die Ausfallvergütung muss beim Netzbetreiber angemeldet werden. Bei Ausfall der Direktvermarktung rutscht man nicht automatisch in die Ausfallvergütung. Hierfür stellen die Netzbetreiber speziell für die Anlagenbetreiber ein von der Bundesnetzagentur entwickeltes Formular bereit.
Verpflichtende Direktvermarktung und Einspeisevergütung in Ausnahmefällen
Seit dem EEG 2014 gilt für alle EE-Anlagen, die nach dem Inkrafttreten der Novelle genehmigt und in Betrieb genommen wurden und deren installierte Leistung 100 kW übersteigt, die
Verpflichtende Direktvermarktung. Für die Anmeldung der Direktvermarktung müssen bestimmte Fristen eingehalten werden. Die Frist für eine Anmeldung ist vor Beginn des vorangegangenen Monats. Sollte ein Anlagenbetreibender diese Frist verpassen oder nicht in der Lage sein die geforderte verpflichtende Fernsteuerbarkeit rechtzeitig herzustellen, kann er dem Netzbetreiber bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats mitteilen, dass er die Einspeisevergütung in Ausnahmefällen in Anspruch nehmen will. Ebenfalls im Hinblick auf die Finanzierungsbedingungen durch Banken hat die Einspeisevergütung in Ausnahmefällen eine wichtige Funktion – indem sie das Risiko eines Zahlungsausfalls durch die Direktvermarktung verringert, begrenzt sie die Finanzierungskosten.
Die Einspeisevergütung in Ausnahmefällen ist ganz klar als Notlösung konzipiert und eignet sich nicht als längerfristiges Vermarktungsmodell.
Einspeisevergütung in Ausnahmefällen im EEG 14 und EEG 17 im Vergleich
Die Einspeisevergütung in Ausnahmefällen wurde im EEG 2014 in Artikel 38 eingeführt. Im EEG 2014 war noch geregelt, dass jeder Anlagenbetreiber von dieser Vergütung für 20 Jahre plus dem Jahr der Inbetriebnahme Gebrauch machen kann – zumindest wurde die Regelung so ausgelegt. In einigen Ausnahmefällen, bei Anlagen mit einem hohen Eigenverbrauch, war dies finanziell attraktiv. Dieses Schlupfloch wurde mit dem EEG 17 geschlossen. Für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen wurden, ist die Ausfallvergütung zeitlich begrenzt auf drei aufeinanderfolgende Monate und eine jährliche Höchstdauer von sechs Monaten. Sollte einer dieser Zeiträume überschritten werden, wird die Vergütung auf den Monatsmarktwert – also die durschnittlichen Stormbörsenwerte des Energieträgers - gesenkt. In der Begründung zur Änderung heißt es, dass dadurch Anreize die Direktvermarktungspflicht dauerhaft zu umgehen abgeschafft werden sollen.

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