Die Ausfallvergütung dient vor allem dazu Investitions- und Planungsrisiken zu minimieren, indem sie eine gesicherte Abnahme und Vergütung des Stroms durch den Netzbetreiber garantiert. Damit kann beispielsweise das Risiko der Insolvenz eines Direktvermarkters und ein damit verbundener kurzfristiger Ausfall der Vermarktung des erzeugten Stroms, abgemildert werden. Der Wechsel in die Ausfallvergütung ist bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats dem Netzbetreiber mitzuteilen und somit kurzfristiger umsetzbar als die Anmeldung zur Direktvermarktung. Um ein Ausnutzen dieser „Notvergütung“ zu vermeiden, ist die Höhe der Vergütung auf 80 % des anzulegenden Wertes reduziert. Seit dem EEG 2017 ist die Laufzeit der Einspeisevergütung in Ausnahmefällen auf maximal drei aufeinanderfolgende Kalendermonate und maximal sechs Kalendermonate im Jahr befristet. Der Wechsel in die Ausfallvergütung muss beim Netzbetreiber angemeldet werden. Bei Ausfall der Direktvermarktung rutscht man nicht automatisch in die Ausfallvergütung. Hierfür stellen die Netzbetreiber speziell für die Anlagenbetreiber ein von der Bundesnetzagentur entwickeltes Formular bereit.
Seit dem EEG 2014 gilt für alle EE-Anlagen, die nach dem Inkrafttreten der Novelle genehmigt und in Betrieb genommen wurden und deren installierte Leistung 100 kW übersteigt, die Verpflichtende Direktvermarktung. Für die Anmeldung der Direktvermarktung müssen bestimmte Fristen eingehalten werden. Die Frist für eine Anmeldung ist vor Beginn des vorangegangenen Monats. Sollte ein Anlagenbetreibender diese Frist verpassen oder nicht in der Lage sein die geforderte verpflichtende Fernsteuerbarkeit rechtzeitig herzustellen, kann er dem Netzbetreiber bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats mitteilen, dass er die Einspeisevergütung in Ausnahmefällen in Anspruch nehmen will. Ebenfalls im Hinblick auf die Finanzierungsbedingungen durch Banken hat die Einspeisevergütung in Ausnahmefällen eine wichtige Funktion – indem sie das Risiko eines Zahlungsausfalls durch die Direktvermarktung verringert, begrenzt sie die Finanzierungskosten.
Die Einspeisevergütung in Ausnahmefällen ist ganz klar als Notlösung konzipiert und eignet sich nicht als längerfristiges Vermarktungsmodell.
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