Was ist der Anzulegende Wert?
Definition
Anzulegender Wert im EEG 2017
Mit dem EEG 2017 hat der Anzulegende Wert größere Bedeutung erlangt. Die Ablösung der bisherigen, gesetzlich festgeschriebenen Förderungsansprüche für Biogas-, Wind- und Photovoltaikanlagen durch das Auktionsverfahren soll eine stärkere marktwirtschaftliche Integration der Erneuerbaren Energien ermöglichen. Betreiber neuer Biogas-, Wind- oder Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen werden sollen, müssen sich dem Auktionsverfahren stellen.
Der Anlagenbetreiber bietet auf den Anzulegenden Wert einer Anlage in Cent pro kW installierter Leistung. Dieser Wert bildet, gemeinsam mit dem durchschnittlichen Strombörsenpreis, die Grundlage zur Berechnung der vom Netzbetreiber ausgezahlten Marktprämie.
Dabei gilt:
Marktprämie = Anzulegender Wert - durchschnittlicher Strombörsenpreis (Marktwert)
Das günstigste Gebot eines Anlagenbetreibers gewinnt am wahrscheinlichsten den Zuschlag. Allerdings erfolgt die Auszahlung nach dem Pay-as-Bid-Verfahren und bleibt für die kommenden 20 Jahre der Förderungsdauer konstant, was bedeutet: Wer ein höheres Gebot abgibt, hat die Chance die nächsten 20 Jahre eine höhere Vergütung zu erhalten, trägt aber auch das Risiko bei der Auktion leer auszugehen.
Je nach Schwankung des durchschnittlichen Strombörsenpreises gleicht sich der Marktprämienanteil flexibel an (siehe Grafik). Je niedriger der Börsenstrompreis, desto höher der Anteil aus der EEG-Umlage. Für jeden Energieträger gilt zudem ein individueller Höchstwert, den der gebotene Anzulegende Wert nicht überschreiten darf. Genauer gehen wir darauf in den folgenden Abschnitten ein.
Wie hoch ist der Anzulegende Wert pro Energieträger?
Am Auktionsverfahren müssen Solar- und Windenergieanlagen an Land ab einer Größe von 750 kW installierter Leistung teilnehmen, bei Biogas liegt die Grenze bei 150 kW installierter Leistung.
Die Höhe des Anzulegenden Werts bei Windenergieanlagen an Land
Die Höhe des Anzulegenden Wertes wird in den Auktionsverfahren ermittelt. Die Ausschreibungstermine mit den entsprechenden Volumina stehen bereits bis 2020 fest. Da die Wirtschaftlichkeit einer Windenergieanlage erheblich von ihrem Standort abhängt, bringt das Referenzertragsmodell einen Korrekturfaktor in die Berechnungen ein. Dies soll zu einem faireren Ausschreibungsverfahren und einer besseren Vergleichbarkeit der Anlagen beitragen.
Das einstufige Referenzertragsmodell berechnet die Gebote anhand eines virtuellen, idealtypischen Referenzstandorts mit diesen Werten: Windgeschwindigkeit von 6,45 Metern pro Sekunde in einer Höhe von 100 Metern. Der Höchstwert für den Referenzstandort betrug 2017 7,0 ct/kWh. Der aus diesen Werten errechnete Korrekturfaktor legt, multipliziert mit dem Anzulegenden Wert, abschließend den endgültigen Anzulegenden Wert für die Anlage fest – allerdings nur für die Berechnungen bis 2017.
Korrekturfaktor ab 2018
Seit 2018 errechnet sich der Korrekturfaktor aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnittswert des jeweiligen höchsten, bezuschlagten Gebots der letzten drei Auktionsrunden. Ansonsten ist alles gleichgeblieben: Der errechnete Korrekturfaktor bestimmt, multipliziert mit dem Anzulegenden Wert, über die endgültige Förderungshöhe.
Ergebnisse der bisherigen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land:
Jahr | Datum der Ausschreibung | Bezuschlagte Menge in MW | Niedrigster Zuschlagswert in ct/kWh | Durchschnittlicher Zuschlagswert in ct/kWh | Höchster Zuschlagswert in ct/kWh |
---|---|---|---|---|---|
2017 | 1. Mai. | 807 | 4,2 | 5,71 | 5,78 |
1. Aug. | 1.013 | 3,5 | 4,28 | 4,29 | |
1. Nov. | 1.000 | 2,2 | 3,82 | 3,82 | |
2018 | 1. Feb. | 709 | 3,8 | 4,73 | 6,28 |
1. Mai. | 604 | 4,3 | 5,73 | 6,28 | |
1. Aug. | 666 | 4 | 6,16 | 6,3 | |
1. Okt. | 363 | 5 | 6,26 | 6,3 | |
2019 | 1. Feb. | 476 | 5,24 | 6,11 | 6,20 |
1. Mai | 270 | 5,9 | 6,13 | 6,20 | |
1. Aug. | 208 | 6,19 | 6,20 | 6,20 | |
1. Sep. | 179 | 6,19 | 6,20 | 6,20 | |
1. Okt. | 204 | 6,19 | 6,20 | 6,20 | |
1. Dez. | 509 | 5,74 | 6,11 | 6,18 | |
2020 | 1. Feb. | 523 | 5,76 | 6,18 | 6,20 |
1. Mai | 151 | 5,74 | 6,07 | 6,20 | |
1. Juni | 464 | 5,90 | 6,14 | 6,20 | |
1. Juli | 191 | 6,00 | 6,14 | 6,20 | |
1. September | 285 | 6,17 | 6,20 | 6,20 | |
1. Oktober | 659 | 5,60 | 6,11 | 6,20 |
Ergebnisse der bisherigen Ausschreibungen für Offshore-Windenergieanlagen
Jahr | Datum der Ausschreibung | Bezuschlagte Menge in kW | Niedrigster Zuschlagswert in ct/kWh | Durchschnittlicher Zuschlagswert in ct/kWh | Höchster Zuschlagswert in ct/kWh |
---|---|---|---|---|---|
2017 | 1. April | 1.490.000 | 0,00 | 0,44 | 6,00 |
2018 | 1. April | 1.610.000 | 0,00 | 4,66 | 9,83 |
Anzulegender Wert für Photovoltaikanlagen
Pro Jahr finden drei Ausschreibungen für insgesamt 600 MW installierte Leistung an Solaranlagen statt. Der gesetzliche Höchstwert betrug zunächst 8,91 ct/kWh, wurde aber im Oktober 2017 auf 8,84 ct/kWh und im Oktober 2018 auf 8,75 ct/kWh abgesenkt. Für PV-Anlagen, die nicht ausschreibungspflichtig sind, orientiert sich die Höhe des Anzulegenden Werts weiterhin an dem gesetzlich festgelegten Wert. Für ausschreibungspflichtige PV-Anlagen gibt die untenstehende Tabelle einen Überblick über die Höhe des Anzulegenden Werts in den bisher stattgefundenen Ausschreibungsrunden.
Ergebnisse der bisherigen Ausschreibungsrunden in der Photovoltaik
Jahr | Datum der Ausschreibung | Bezuschlagte Menge in kW | Niedrigster Zuschlagswert in ct/kWh | Durchschnittlicher Zuschlagswert in ct/kWh | Höchster Zuschlagswert in ct/kWh |
---|---|---|---|---|---|
2017 | 1. Februar | 200.079 | 6,00 | 6,58 | 6,75 |
1. Juni | 200.646 | 5,34 | 5,66 | 5,90 | |
1. Oktober | 222.203 | 4,29 | 4,91 | 5,06 | |
2018 | 1. Februar | 201.114 | 3,86 | 4,33 | 4,59 |
1. Juni | 183.495 | 3,89 | 4,59 | 4,96 | |
1. Oktober | 192.000 | 3,86 | 4,69 | 5,15 | |
2019 | 1. Februar | 178.073 | 4,11 | 4,80 | 5,18 |
1. März | 505.185 | 4,11 | 4,80 | 5,18 | |
1. Juni | 204.697 | 4,97 | 5,47 | 5,58 | |
1. Okt. | 152.775 | 4,59 | 4,90 | 5,20 | |
1. Dez. | 501.253 | 4,70 | 5,68 | 6,20 | |
2020 | 1. Februar | 100.554 | 3,55 | 5,01 | 5,21 |
1. März | 301.208 | 4,64 | 5,18 | 5,48 | |
1. Juni | 99.567 | 4,90 | 5,27 | 5,40 | |
1. Juli | 193.272 | 4,69 | 5,18 | 5,36 | |
1. Sep. | 257.887 | 4,80 | 5,22 | 5,39 | |
1. Okt. | 103.143 | 4,98 | 5,23 | 5,36 |
Anzulegender Wert für Biogas- und Biomasseanlagen
Von 2017 – 2019 schreibt die Bundesnetzagentur jedes Jahr am 1. September ein Volumen von 150 MW für neue Anlagen aus Bioenergie aus. Zwischen 2020 und 2022 erhöht sich dieses Volumen auf 200 MW, ab 2023 behält sich Bundesregierung vor, die kommenden Volumina auf Vorschlag festzulegen.
Ergebnisse bisherigen Ausschreibungsrunden für Biomasseanlagen
Jahr | Datum der Ausschreibung | Bezuschlagte Menge in kW | Niedrigster Zuschlagswert in ct/kWh | Durchschnittlicher Zuschlagswert in ct/kWh | Höchster Zuschlagswert in ct/kWh |
---|---|---|---|---|---|
2017 | 1. September | 27.551 | 9,86 | 14,30 | 16,90 |
2018 | 1. September | 76.537 | 10,00 | 14,73 | 16,73 |
2019 | 1. April | 25.528 | 9,53 | 12,34 | 16,56 |
1. November | 56.725 | 9,35 | 12,47 | 16,56 | |
2020 | 1. April | 90.456 | 10,28 | 13,99 | 16,40 |
1. November | 28.307 | 9,50 | 14,85 | 16,40 |
Weitere detaillierte Informationen zu den Neuerungen im EEG 2017 finden Sie in unserer Blogserie. Hier gehen wir ebenfalls auf die Energieträger Wind an Land, Bioenergie sowie Photovoltaik ein
Innovationsausschreibungen
Innovationsauschreibungen finden ein Mal im Jahr im September statt. Geplant sind bisher Ausschreibungen in den Jahren 2020 und 2021. Die gesetzlichen Grundlagen der Innovationsausschreibungen finden sich im EEG 2017 §§28 bis 35a und 39j. Bei Innovationsausschreibungen können unterschiedliche Anlagentypen mitmachen. Auch Kombinationen sind möglich. Anlagenkombinationen sind, laut BNetzA, Zusammenschlüsse aus verschiedenen Anlagentypen oder aus Anlagen und Speichern. Besonderheiten der Innovationsausschreibungen, im Vergleich zu den anderen Ausschreibungen, sind:
- Keine Zahlungen der Marktprämie bei negativen Preisen
- Fixe Marktprämie: Im Gegensatz zu anderen Ausschreibungen wird nicht auf eine gleitende Marktprämie auf Basis des anzulegenden Werts geboten, sondern auf eine fixe Marktprämie. Diese wird unabhängig vom Börsenstrompreis bezahlt.
Ergebnisse der Innovationsausschreibungen für Einzelanlagen
Jahr | Datum der Ausschreibung | Niedrigster Zuschlagswert in ct/kWh | Durchschnittlicher Zuschlagswert in ct/kWh | Höchster Zuschlagswert in ct/kWh |
---|---|---|---|---|
2020 | 1. September | 0,96 | 2,65 | 3 |
Ergebnisse der Innovationsausschreibungen für Anlagenkombinationen
Jahr | Datum der Ausschreibung | Niedrigster Zuschlagswert in ct/kWh | Durchschnittlicher Zuschlagswert in ct/kWh | Höchster Zuschlagswert in ct/kWh |
---|---|---|---|---|
2020 | 1. September | 1,94 | 4,50 | 5,52 |
Rückblick: Der Anzulegende Wert im EEG 2012 und 2014
Anzulegender Wert im EEG 2012
In § 33h des EEG 2012 tauchte der Begriff des Anzulegenden Werts erstmals auf. Hier entsprach er der Höhe der bisherigen Einspeisevergütung und diente ebenfalls als Rechengröße zur Bestimmung der flexiblen Marktprämie.
Anders als heute wurde der Anzulegende Wert nochmals um die sogenannte Managementprämie erhöht.
Anzulegender Wert im EEG 2014
Mit dem EEG 2014 änderte sich die Funktion des Anzulegenden Wertes prinzipiell nicht; allerdings wurde die Managementprämie in den Anzulegenden Wert eingepreist. Die Gesetzesnovelle wies die Anzulegenden Werte für die verschiedenen Anlagenklassen einzeln aus und schrieb sie fest. In der Berechnungsformel änderte sich bis auf den Austausch des Wortes „Referenzmarktwert“ durch das Wort „Marktwert“ nichts.
Neu war die für bestimmte Energieträger eingeführte schrittweise Degression. So sinken seit 2016 die Werte für Windenergie an Land je nach Erfüllung des Ausbaukorridors ab, auch in der Photovoltaik passen sich die Anzulegenden Werte seit 2014 je nach Über- oder Unterschreitung der Erfüllung des Ausbaukorridors an.

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