The power of many

Mein Kraftwerk Newsletter +49 221/ 82 00 85 - 0
Lesedauer: 3 min.

Was ist der Anzulegende Wert?

Definition

Der Anzulegende Wert dient – gemeinsam mit den durchschnittlichen Strombörsenpreisen (Marktwert) – der Berechnung der Marktprämie. Er stellt den primären Fördersatz für Erneuerbare Energien dar, der über die EEG-Umlage finanziert wird. Der Anzulegende Wert wird in Cent pro Kilowattstunde angegeben, die Höhe war für die verschiedenen Anlagenklassen im EEG 2012 und EEG 2014 noch gesetzlich festgelegt. Seit dem EEG 2017 - und fortgeführt im EEG 2021 - müssen Anlagenbetreiber ab einer bestimmten Größe der geplanten Anlage nun regelmäßig in einem Auktionsverfahren auf die Höhe des Anzulegenden Wertes für ihre Anlagen bieten.

Anzulegender Wert seit dem EEG 2017 und im EEG 2021

Seit dem EEG 2017 hat der Anzulegende Wert größere Bedeutung erlangt. Die Ablösung der gesetzlich festgeschriebenen Förderansprüche für Biogas-, Wind- und Photovoltaikanlagen durch das Auktionsverfahren soll eine stärkere marktwirtschaftliche Integration der Erneuerbaren Energien ermöglichen. Betreiber neuer Biogas-, Wind- oder Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen wurden, müssen sich dem Auktionsverfahren stellen. Teilnehmen müssen Solar- und Windenergieanlagen an Land ab einer Größe von 750 kW installierter Leistung sowie Biomasseanlagen ab 150 kW installierter Leistung.

Der Anlagenbetreiber bietet auf den Anzulegenden Wert einer Anlage in Cent pro kWh. Dieser Wert bildet, gemeinsam mit dem durchschnittlichen Strombörsenpreis, die Grundlage zur Berechnung der vom Netzbetreiber ausgezahlten Marktprämie. 

Dabei gilt:

Marktprämie = Anzulegender Wert - durchschnittlicher Strombörsenpreis (Marktwert)


Das günstigste Gebot eines Anlagenbetreibers gewinnt am wahrscheinlichsten den Zuschlag. Allerdings erfolgt die Auszahlung nach dem Pay-as-Bid-Verfahren und bleibt für die kommenden 20 Jahre der Förderungsdauer konstant, was bedeutet: Wer ein höheres Gebot abgibt, hat die Chance die nächsten 20 Jahre eine höhere Vergütung zu erhalten, trägt aber auch das Risiko bei der Auktion leer auszugehen. 

Je nach Schwankung des durchschnittlichen Strombörsenpreises gleicht sich der Marktprämienanteil flexibel an (siehe Grafik). Je niedriger der Börsenstrompreis, desto höher der Anteil aus der EEG-Umlage. Für jeden Energieträger gilt zudem ein individueller Höchstwert, den der gebotene Anzulegende Wert nicht überschreiten darf. Genauer gehen wir darauf in den folgenden Abschnitten ein.

Hier sieht man den anzulegenden Wert im Marktprämienmodell

Wie hoch ist der Anzulegende Wert pro Energieträger?

Die Höhe des Anzulegenden Werts bei Windenergieanlagen an Land

Die Höhe des Anzulegenden Wertes wird in Auktionsverfahren ermittelt, deren Termine und Gebotshöchstwerte von der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. Im EEG 2021 beträgt der gesetzliche Höchstwert 6,00 ct/kWh. 

Da die Wirtschaftlichkeit einer Windenergieanlage erheblich von ihrem Standort abhängt, bringt das Referenzertragsmodell einen Korrekturfaktor in die Berechnungen ein. Dies soll zu einem faireren Ausschreibungsverfahren und einer besseren Vergleichbarkeit der Anlagen beitragen.

Somit bietet der Bieter nicht den tatsächlich für seine Anlage kalkulierten Preis, sondern berechnet diesen unter Rückgriff auf das in § 36h EEG 2021 geregelte Referenzertragsmodell anhand des Korrekturfaktors auf den Referenzstandort, der einem 100 Prozent-Standort entspricht. Indem auf den jeweiligen Referenzstandort geboten wird, werden die Gebote für unterschiedliche Windenergiestandorte miteinander vergleichbar. Im Ergebnis erhalten Anlagenbetreiber an windschwächeren Standorten eine höhere und Betreiber an windstarken Standorten eine niedrigere Vergütung.

Ergebnisse der bisherigen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land:

JahrDatum der AusschreibungBezuschlagte Menge in MWNiedrigster Zuschlagswert in ct/kWhDurchschnittlicher Zuschlagswert in ct/kWhHöchster Zuschlagswert in ct/kWh
20171. Mai.8074,25,715,78
 1. Aug.1.0133,54,284,29
 1. Nov.1.0002,23,823,82
20181. Feb.7093,84,736,28
 1. Mai.6044,35,736,28
 1. Aug.66646,166,3
 1. Okt.36356,266,3
20191. Feb.4765,246,116,20
 1. Mai2705,96,136,20
 1. Aug.2086,196,206,20
 1. Sep.1796,196,206,20
 1. Okt.2046,196,206,20
 1. Dez.5095,746,116,18
20201. Feb.5235,766,186,20
 1. Mai1515,746,076,20
 1. Juni4645,906,146,20
 1. Juli1916,006,146,20
 1. September2856,176,206,20
 1. Oktober6595,606,116,20
 1. Dezember4005,595,916,20
20211. Feb.6915,1566
 1. Mai1.1105,685,916
 1. September1.4945,25,795,92
20221. Feb.1.3324,775,765,88
 1. Mai9305,445,855,88
 1. September7725,765,845,88
 1. Dezember1895,865,875,88
20231. Feb.1.4417,247,347,35

Quelle: Bundesnetzagentur

 

Ergebnisse der bisherigen Ausschreibungen für Offshore-Windenergieanlagen

JahrDatum der AusschreibungBezuschlagte Menge in kWNiedrigster Zuschlagswert in ct/kWhDurchschnittlicher Zuschlagswert in ct/kWhHöchster Zuschlagswert in ct/kWh
20171. April1.490.0000,000,446,00
20181. April1.610.0000,004,669,83
20211. September958.0000,000,000,00

Quelle: Bundesnetzagentur

Anzulegender Wert für Photovoltaikanlagen

Seit dem EEG 2021 werden die Ausschreibungen für Freiflächenanlagen (1. Segment) und Dachanlagen (2. Segment) getrennt. Die entsprechenden Ausschreibungstermine werden von der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Für das 1. Segment beträgt der gesetzliche Höchstwert im EEG 2021 5,90 ct/kWh, für das 2. Segment 9 ct/kWh. Für PV-Anlagen, die nicht ausschreibungspflichtig sind, orientiert sich die Höhe des Anzulegenden Werts weiterhin an dem gesetzlich festgelegten Wert. 

Die untenstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Höhe des Anzulegenden Werts in den Ausschreibungsrunden, die bislang stattgefunden haben.

Ergebnisse der bisherigen Ausschreibungsrunden in der Photovoltaik

JahrDatum der AusschreibungBezuschlagte Menge in kWNiedrigster Zuschlagswert in ct/kWhDurchschnittlicher Zuschlagswert in ct/kWhHöchster Zuschlagswert in ct/kWh
20171. Februar200.0796,006,586,75
 1. Juni200.6465,345,665,90
 1. Oktober222.2034,294,915,06
20181. Februar201.1143,864,334,59
 1. Juni183.4953,894,594,96
 1. Oktober192.0003,864,695,15
20191. Februar178.0734,114,805,18
 1. März505.1854,114,805,18
 1. Juni204.6974,975,475,58
 1. Okt.152.7754,594,905,20
 1. Dez.501.2534,705,686,20
20201. Februar100.5543,555,015,21
 1. März301.2084,645,185,48
 1. Juni99.5674,905,275,40
 1. Juli193.2724,695,185,36
 1. Sep.257.8874,805,225,39
 1. Okt.103.1434,985,235,36
 1. Dez.264.1594,885,105,26
20211. März619.7354,695,035,89
 1. Juni510.3474,695,005,85
 1.Nov. 511.9564,575,006,10
2022 1. März1.083.6324,055,195,55
 1. Juni695.8034,875,515,69
 1. Nov.608.9905,205,805,90

Quelle: Bundesnetzagentur

Anzulegender Wert für Biogas- und Biomasseanlagen

Seit dem EEG 2017 unterliegen alle neuen Bioenergieanlagen ab einer Leistung von über 150 kW der Ausschreibungspflicht. Die Ausschreibungstermine und Gebotshöchstwerte veröffentlicht die Bundesnetzagentur. Die Tabelle zeigt die bisher in Auktionsrunden erzielten Anzulegenden Werte.

Ergebnisse bisherigen Ausschreibungsrunden für Biomasseanlagen

JahrDatum der AusschreibungBezuschlagte Menge in kWNiedrigster Zuschlagswert in ct/kWhDurchschnittlicher Zuschlagswert in ct/kWhHöchster Zuschlagswert in ct/kWh
20171. September27.5519,8614,3016,90
20181. September76.53710,0014,7316,73
20191. April25.5289,5312,3416,56
 1. November56.7259,3512,4716,56
20201. April90.45610,2813,9916,40
 1. November28.3079,5014,8516,40
20211. März33.8701217,0218,29
 1. September69.5521217,4818,73
20221. März68.30112,1815,7518
 1. September78.19314,2017,2817,96

Quelle: Bundesnetzagentur

 

Innovationsausschreibungen

Innovationsauschreibungen finden seit 2020 statt. Gebotstermine und Gebotshöchstwerte werden auf den Seiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Die gesetzlichen Grundlagen der Innovationsausschreibungen finden sich im EEG 2021 § 39n. Bei den Innovationsausschreibungen können unterschiedliche Anlagentypen mitmachen. Auch Kombinationen sind möglich. Anlagenkombinationen sind, laut BNetzA, Zusammenschlüsse aus verschiedenen Anlagentypen oder aus Anlagen und Speichern. Besonderheiten der Innovationsausschreibungen, im Vergleich zu den anderen Ausschreibungen, sind:

  • Keine Zahlungen der Marktprämie bei negativen Preisen
  • Fixe Marktprämie: Im Gegensatz zu anderen Ausschreibungen wird nicht auf eine gleitende Marktprämie auf Basis des anzulegenden Werts geboten, sondern auf eine fixe Marktprämie. Diese wird unabhängig vom Börsenstrompreis bezahlt.
 

Ergebnisse der Innovationsausschreibungen für Einzelanlagen

JahrDatum der AusschreibungNiedrigster Zuschlagswert in ct/kWhDurchschnittlicher Zuschlagswert in ct/kWhHöchster Zuschlagswert in ct/kWh
20201. September0,962,653

Quelle: Bundesnetzagentur

 

Ergebnisse der Innovationsausschreibungen für Anlagenkombinationen

JahrDatum der AusschreibungNiedrigster Zuschlagswert in ct/kWhDurchschnittlicher Zuschlagswert in ct/kWhHöchster Zuschlagswert in ct/kWh
20201. September1,944,505,52

Quelle: Bundesnetzagentur

 

 

Hinweis: Next Kraftwerke übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Der vorliegende Beitrag dient lediglich der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.