Der Begriff Direktvermarktung bezeichnet den Verkauf von Strom aus erneuerbaren Energiequellen an Großabnehmer oder an der Strombörse (z.B. an der EEX in Leipzig). An der Börse wird der Grünstrom gleichberechtigt neben konventionell erzeugtem Strom gehandelt und zum selben Marktpreis verkauft.
Um Grünstrom direkt, also außerhalb des EEG-Vergütungsmodells, zu verkaufen, stehen den Produzenten laut dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) drei Wege offen. Sie können ihren Grünstrom erstens direkt zum Marktpreis ohne weitere Förderung an der Börse verkaufen. Dieser Weg der Direktvermarktung wird jedoch so gut wie nie begangen, da die finanziellen Unterschiede zur entgangenen EEG-Vergütung zu groß sind und EE-Anlagen in den meisten Fällen noch nicht ohne Bezuschussung betrieben werden können. Der zweite Weg der Direktvermarktung von Grünstrom führt über Großhändler oder industrielle Großabnehmer abseits der Strombörse. Die Grünstromproduzenten, vor allem Betreiber von Erzeugungsanlagen mit geringer EEG-Vergütung, bekommen eine etwas höhere Vergütung als den Börsenpreis von den Abnehmern, da diese sich durch das Zusammenstellen eines Portfolios aus Grünstrom und Graustrom in einem bestimmten Verhältnis die EEG Umlage einsparen können (sog. “Grünstromprivileg“). Mit der Novelle des EEG zum 1.1.2012 wird diese Form der Direktvermarktung voraussichtlich an Bedeutung verlieren. Drittens können Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie ihren Strom ab dem 1.1.2012 im sogenannten Marktprämienmodell in die Direktvermarktung geben. Die finanziellen Unterschiede zwischen dem an der Börse erzielten Strompreis und der vorherigen EEG-Vergütung des Grünstroms gleicht die Marktprämie aus. Die Höhe des durchschnittlichen monatlichen Marktpreises an der Strombörse zuzüglich der Marktprämie entspricht dabei exakt der Höhe der EEG-Vergütung vor der Direktvermarktung. Dem Produzenten von Grünstrom entsteht also kein finanzieller Nachteil, wenn er sich für eine Direktvermarktung seines Stroms im Marktprämienmodell entschließt. Im Gegenteil, denn falls der Betreiber seinen Grünstrom an der Strombörse zu Spitzennachfragezeiten und zu Spitzenpreisen – also oberhalb des durchschnittlichen monatlichen Marktpreises – verkauft, fährt er sogar mehr Gewinne ein als zuvor im fixen EEG-Vergütungsmodell.
Das Bundesumweltministerium möchte möglichst viele Grünstromproduzenten für einen Wechsel in das Marktprämienmodell gewinnen, um sie schon frühzeitig an ein neues Marktumfeld zu gewöhnen, das nach Auslaufen der EEG-Vergütung der einzige Marktplatz für Grünstrom sein wird. Außerdem werden insbesondere Betreiber von leicht regelbaren Anlagen (z.B. Biogas-, Grubengas- und Klärgasanlagen) ihren Strom möglichst dann einzuspeisen, wenn die Nachfrage und damit der Marktpreis besonders hoch sind – gut für die Betreiber und für die deutsche Stromversorgung. Daher bietet die Bundesregierung den EE-Anlagenbetreibern, die aus dem bisherigen EEG-Vergütungsmodell in das Marktprämienmodell wechseln, einige Garantien und Boni. Zum einen kann der Betreiber monatlich und unter Beibehaltung seines EEG-Bestandschutzes zwischen der Direktvermarktung und dem EEG-Vergütungsmodell wechseln. Zum anderen kann der Betreiber die Anlagenerlöse durch zahlreiche Boni weiter erhöhen, z.B. durch die Managementprämie oder die Flexibilitätsprämie. Schließlich besteht vor allem die Option, sich durch die Direktvermarktung vom Doppelvermarktungsverbot zu befreien und seine Anlage am Regelenergiemarkt teilnehmen zu lassen, um dort weitere Gewinne zu erwirtschaften.
Eine weitere Möglichkeit der Direktvermarktung über das Marktprämienmodell liegt in der regionalen Direktvermarktung. Dabei wird der eingespeiste Strom aus Erneuerbaren Energien nicht an der Strombörse gehandelt sondern an lokale Abnehmer vermarktet, die sich in räumlicher Nähe der EE-Anlage befinden. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem separaten Artikel zum Thema…
Im Biogasbereich besteht eine Eigenheit der Direktvermarktung in der im EEG 2012 festgelegten Direktvermarktungspflicht für Strom aus Anlagen, die nach dem 1.1.2014 ans Netz gehen und deren Leistung mindestens 750 kW beträgt.
Im Solarbereich speist sich eine Besonderheit der Direktvermarktung aus dem EEG 2012 II, in dem festgelegt wurde, dass PV-Anlagen zwischen 10 kWp und 1 MWp ab dem Jahr 2014 nur 90% ihres Stromertrags über das EEG absetzen können – entweder über die fixe Einspeisevergütung oder über das Marktprämienmodell. Die restlichen 10% müssen zukünftig ohne Förderung durch das EEG im Eigenverbrauch genutzt, über die Direktvermarktung an der Strombörse abgesetzt oder anderweitig vermarktet werden. Dies gilt nur für Anlagen, deren technische Inbetriebnahme nach dem 1.4.2012 erfolgte. Für Anlagen zwischen 10 kWp und 1 MWp, die vor dem 1.4.2012 ans Netz gegangen sind, sowie für alle PV-Anlagen unter 10 kWp bzw. zwischen 1 MWp und 10 MWp gilt weiterhin die 100%-Förderung durch das EEG.