Netzentgelte, auch Netznutzungsentgelte genannt, sind Gebühren, die jeder Nutzer eines Gas- oder Stromnetzes an den Netzbetreiber zahlen muss. Bei den Stromnetzen müssen gewerbliche und industrielle Stromverbraucher ab bestimmten Verbrauchs- und Lastzahlen ihre Netzentgelte selbst abführen. Haushaltskunden und die meisten Gewerbebetriebe zahlen die Netznutzungsentgelte nicht direkt, sondern über ihren Stromanbieter. Dieser sammelt die Netzentgelte mit der Stromrechnung von den Endverbrauchern ein und leitet sie dem Netzbetreiber weiter. Ähnlich wie in fast allen Bereichen der Energiewirtschaft gibt es auch bei den Netzentgelten Leistungspreise, die bereits bei der Bereitstellung der Leistung anfallen und Arbeitspreise, die nach der abgerufenen Strommenge berechnet werden.
Strommasten, Stromleitungen und Umspannwerke müssen durch die Verteil- und Übertragungsnetzbetreiber (VNB und ÜNB) gebaut und gewartet werden. Die Kosten hierfür finanzieren sich nicht aus Steuermitteln, sondern über die Netznutzungsentgelte.
Denn die Stromnetze sind seit der Strommarktliberalisierung in den späten 1990er Jahren nicht mehr Eigentum des Staates, sondern der Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber, welche auch die anfallenden Gebühren erheben. Die Netzentgelte können sich daher bereits zwischen zwei benachbarten Verteilnetzgebieten erheblich unterscheiden.
Die größte Herausforderung des Stromnetzausbaus ist derzeit die Transformation der bestehenden Netzinfrastruktur von einem zentralen Netz mit wenigen Großkraftwerken in ein dezentrales Netz mit vielen Stromerzeugern auf allen Spannungsebenen bis herunter zur Niederspannungsebene (,an die unter anderem Haushalte angeschlossen sind). Dies ist notwendig, um die vielen zusätzlichen dezentralen Stromerzeuger auf Basis Erneuerbarer Energien zu integrieren. Dadurch sorgte der Ausbau der Netze, insbesondere im dünnbesiedelten, aber windenergiereichen Norden und Osten Deutschlands jahrelang für steigende Netzentgelte.
Die Höhe der Netzentgelte lässt sich – anders als Strompreise – nicht durch marktwirtschaftlichen Wettbewerb bilden, da es sich bei Stromnetzen um natürliche Monopole handelt. Deshalb hat der Gesetzgeber die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) entwickelt, um Strommarktteilnehmer zu kosteneffizientem Verhalten zu veranlassen und eine gewisse Marktgerechtigkeit zu schaffen. Eben diese Anreizstrukturen bedürfen nach Ansicht der Agora Energiewende und vieler anderer Energiemarktkundiger einer grundlegenden Novelle, um sie auf die Erfordernisse eines dezentralen Stromsystems abzustimmen.
Weitgehend unverändert bleiben soll die Festlegung der sogenannten Erlösobergrenzen für Netzbetreiber. Ganz praktisch funktioniert dies so: Nach Maßgabe der ARegV und der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) legt die Bundesnetzagentur (BNetzA) Erlösobergrenzen für die deutschen Netzbetreiber fest. Diese gelten jeweils für eine Regulierungsperiode von fünf Jahren – wobei jedes dieser fünf Jahre eine eigene, auf Prognosen und Analysen basierende Erlösobergrenze erhält. Die Einnahmen der Netzbetreiber aus Netzentgelten und anderen Quellen dürfen in Summe diesen festgelegten Wert nicht überschreiten.
Die Netzbetreiber müssen die Höhe der Netzentgelte öffentlich ausweisen und durch die BNetzA und unabhängige Wirtschaftsprüfer prüfen lassen. Änderungen an der Erlösobergrenze können die Netzbetreiber zur Vermeidung von unzumutbaren Härten beantragen, auch die BNetzA kann begründete Anpassungen vornehmen – allerdings müssen beide Seiten hierfür triftige Gründe vorweisen.
Die tatsächlichen Kostenbestandteile der Netznutzungsentgelte zu bestimmen, ist nicht ganz einfach. Es gibt bundesweit und von allen Netzbetreibern zu tragende Kosten, die wir im folgenden Abschnitt auflisten. Der Posten "Sonstiges" ist jedoch von Netzbetreiber zu Netzbetreiber verschieden: Die individuellen Betriebs- und Wartungskosten für die einzelnen Unternehmen hängen unter anderem davon ab, ob es sich um einen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) oder einen Verteilnetzbetreiber (VNB) handelt. Allen Netzbetreibern ist jedoch eines gemeinsam: Sie müssen, außer in begründeten Härtefällen, mit den Erlösen innerhalb der Obergrenzen auskommen.
Verwendung der Netzentgelte:
Die unterschiedlichen Netzbetreiber haben unterschiedliche Aufgaben und Unternehmensgrößen, damit auch eine unterschiedliche Kostenstruktur. Insbesondere der Posten unter "Sonstige" ist sehr schwierig aufzuschlüsseln, macht aber einen großen Anteil der Verwendung der Netzentgelte aus.
Zu beachten bei dieser Aufstellung ist auch, dass künftige Sonderkosten, beispielsweise des Netzausbaus der Nord-Süd-Stromverbindung in Deutschland, der Verlegung von Erdkabeln und des Ausbaus von kapazitätsstarken Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungstrassen (HGÜ-Trassen) noch nicht in die heutigen Aufstellungen eingepreist sind.
Die Zahlung der Netznutzungsentgelte ist in Deutschland so gestaltet, dass ausschließlich die Endverbraucher mit dem Hauptanteil der Kosten belastet werden. Jeder Stromkunde zahlt die Gebühren der eigenen Netzebene sowie aller Netzebenen darüber. Da sich normale Haushaltsstromkunden ans Niederspannungsnetz, also die unterste Ebene, angeschlossen sind, müssen sie Entgelte für sämtliche Stromnetzebenen bezahlen. Gewerbe- und insbesondere größere Industriekunden, die an das Mittel- oder Hochspannungsnetz angeschlossen sind, beteiligen sich also nicht an den Kosten der darunterliegenden Ebenen. Haushalte und kleinere Gewerbe bezahlen also im Verhältnis die höchsten Netzentgelte.
Besonders große industrielle Verbraucher mit einem sehr gleichmäßigen Stromverbrauch verursachen – nach der bisherigen Netzlogik – weniger Kosten und können individuelle Netzentgelte beantragen, die auf der Grundlage ihrer erzeugten Kosten berechnet werden. Dieses sogenannte Bandlastprivileg könnte im Zuge des AgNes-Verfahrens neu geregelt werden.
Doch auch für Haushaltskunden gibt es Möglichkeiten, Netzentgelte zu sparen. Seit 2025 müssen Verteilnetzbetreiber dynamische Netzentgelte anbieten. Wer eine sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtung – zum Beispiel eine Wärmepumpe oder einen Batteriespeicher – betreibt, kann Verbräuche in Tageszeiten mit niedrigen Netzentgelten verlegen. Auch Besitzer von Nachtspeicheröfen können Netzentgelte sparen, hier gibt es für die nächtliche Ladezeit sogenannte Nachtspeicherprofile mit reduziertem Netzentgeltanteil. Da aber aufgrund der immer volatiler werdenden Netznutzung das sogenannte "Nachttal" bei der Netzauslastung zusehends verschwindet, sind diese Spezialtarife für Nachtspeicherheizungen auf dem Rückzug.
Nach § 118 Abs. 6 des Energiewirtschaftsgesetzes sind ans Stromnetz angeschlossene Stromspeicher für einen Zeitraum von 20 Jahren nach Inbetriebnahme von Netzentgelten freigestellt. Diese Regelung gilt für Speicher, die zwischen dem 4. August 2011 und dem 3. August 2029 in Betrieb genommen wurden oder werden.
Eine ähnliche Regelung gilt für überholte Pumpspeicherkraftwerke, deren elektrische Pump- oder Turbinenleistung um mindestens 7,5 Prozent oder deren Speichermenge um 5 Prozent erhöht wurde. Allerdings ist die Befreiung von Netzentgelten auf zehn Jahre begrenzt.
Das bundeseinheitliche Netznutzungsentgelt für alle Netznutzer gibt es bisher nur auf der Übertragungsnetzebene. Dazu sind die vier ÜNB seit 2023 verpflichtet. Bei den Verteilnetzen lassen sich noch heute teils erhebliche Unterschiede feststellen.
Die Höhe der Verteilnetzentgelte hängt unter anderem von der Siedlungsdichte, dem Umfang des Netzausbaus sowie den regionalen Erzeugungs- und Verbrauchsstrukturen ab. So sind Netzentgelte im ländlichen Raum tendenziell höher als in Städten, weil sich die anfallenden Netznutzungsgebühren dort auf deutlich weniger Zahlungspflichtige verteilen.
Auch ein starker Zubau Erneuerbarer Energien geht in der Regel mit höheren Netzentgelten einher. Das liegt daran, dass sich der Stromfluss zunehmend auf die unteren Spannungsebenen verlagert. Diese sind stärker verzweigt und deshalb um ein Vielfaches länger als die Übertragungsnetze und erfordern umso höhere Ausbau- und Wartungskosten.
Seit 2025 sorgt der sogenannte Wälzungsmechanismus dafür, dass EE-bedingte Netzkosten unter den Verteilnetzbetreibern – und damit unter allen Stromverbrauchenden – verteilt werden. Den sogenannten „Aufschlag für besondere Netznutzung“ müssen seither alle Letztverbraucher als ct/kWh-Betrag auf ihren Stromverbrauch zahlen. Dieser ist für die ersten 1.000 Megawattstunden pro Jahr für jede Verbrauchsstelle gleich. Für den darüberhinaus gehenden Strombezug gelten vergünstigte Tarife, insbesondere für stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes und des Schienenverkehrs. 2025 profitierten laut BNetzA 178 der mehr als 850 Verteilnetzbetreiber (VNB) in Deutschland von dieser Regelung, 2026 waren es bereits 238 VNB.
Aufschlag für besondere Netznutzungeinschl. Umlagen nach §19 StromNEV (Sonderformen der Netznutzung) und §118 Abs. 6 EnWG (Wasserstoffumlage) | ||||
| Jahr | Letztverbraucher Gruppe A | Letztverbraucher Gruppe B | Letztverbraucher Gruppe C | Wälzungsvolumen |
| < 1.000 MWh p.a. | Strombezug ab 1.000 MWh | Strombezug ab 1.000 MWh (Energieintensive) | ||
| 2025 | 1,558 ct/kWh | 0,050 ct/kWh | 0,025 ct/kWh | ca. 2,4 Mrd. EUR* |
| 2026 | 1,559 ct/kWh | 0,050 ct/kWh | 0,025 ct/kWh | ca. 2,7 Mrd EUR* |
| Quelle: Netztransparenz, BNetzA, Monitoringbericht 2025, * vorläufige Schätzungen | ||||
Dezentrale und erneuerbare Stromproduktionsanlagen können unter bestimmten Umständen vom Betreiber des Verteilnetzes, in das sie einspeisen, ein Entgelt für eine mutmaßlich vermiedene Netznutzung erhalten: die sogenannten vermiedenen Netzentgelte (vNE). Dies ist in §18 StromNEV (Stromnetzentgeltverordnung) geregelt.
Die vermiedenen Netzentgelte setzen sich aus einem Arbeits- und einem Leistungsanteil zusammen. Die Berechnungsgrundlage bilden die vom jeweiligen Netzbetreiber veröffentlichten Preise.
Der Gesetzgeber ging bei der Schaffung der Förderungsmaßnahme ursprünglich davon aus, dass lokal erzeugter Strom aus dezentralen Stromproduktionsanlagen auch regional verbraucht werden würde. In der Praxis zeigte sich jedoch, dass erheblich mehr regional erzeugter Strom überregional verbraucht wird und die Übertragungsnetze zusätzlich belastet. Daher stehen die vNE auch immer wieder in der Kritik und wurden in den letzten Jahren wieder stärker eingeschränkt, beispielsweise indem neue Windkraft- und PV-Anlagen ausgeschlossen wurden.
Diese Entwicklung führte 2017 schließlich zum Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NeMOG), das unter anderem die vNE-relevanten Paragraphen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG §120) und StromNEV (§18) neuregelt. Danach erhalten auch Bestandsanlagen mit volatiler Einspeisung seit dem 31. Dezember 2019 keine vermiedenen Netzentgelte mehr. Dies gilt auch für sonstige dezentrale Stromerzeugungsanlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 in Betrieb gegangen sind.
Folgende Anlagen erhalten keine vermiedenen Netzentgelte nach §120 EnWG und §18 StromNEV:
Gewerbliche und industrielle Stromverbraucher haben in der Regel einen deutlich höheren Stromverbrauch als Privathaushalte. Die höhere Belastung wird in der Regel in gewerblichen und industriellen Strombezugsverträgen durch Nachlässe bei den Netzentgelten berücksichtigt. Beim Auftreten von Lastspitzen, beispielsweise durch das Anfahren großer Maschinen oder den Start von Heiz- oder Kälteprozessen, können die Netzentgelte allerdings erheblich ansteigen.
So kann schon eine Lastspitze in nur einer Viertelstunde im Jahr ausreichen, um die Netznutzungsentgelte für das stromverbrauchende Unternehmen stark nach oben zu treiben. Es ist daher erklärtes Ziel des industriellen und gewerblichen Energiemanagements Lastspitzen durch sogenanntes Peak Shaving zu vermeiden.

Die durchschnittlichen Netzentgelte sind zwischen 2011 und 2024 stetig gestiegen und haben sich für Haushaltskund_innen in diesem Zeitraum nahezu verdoppelt. Der Grund dafür liegt in den erheblichen Investitionskosten, die für den Ausbau und die Ertüchtigung der Stromnetze auf allen Spannungsebenen anfallen. Im Jahr 2025 sanken die durchschnittlichen Netzentgelte für Haushalte erstmals wieder und 2026 gleich noch einmal.
Das liegt nicht daran, dass Netzbetrieb und -ausbau tatsächlich weniger gekostet hätten. Die Kosten wurden nur anders refinanziert. Zum einen hat der Aufschlag für besondere Netznutzung, der nicht zu den Netzentgelten gehört, die Kassen die Verteilnetzbetreiber in den Regionen mit den höchsten Netzkosten entlastet. Vor allem dort sind die Netzentgelten 2025 gesunken. Für 2026 hat ein Bundeszuschuss von 6,5 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) für die vier großen Übertragungsnetzbetreiber eine Senkung dieses Teils der Netzentgelte von 6,65 ct/kWh auf 2,86 ct/kWh ermöglicht.
Allein in Netzausbauplänen (NAP 2024) der Verteilnetzbetreiber belaufen sich die geplanten Maßnahmen auf 235 Milliarden Euro – das wäre nach Berechnung des EWI Köln im Auftrag des Wirtschaftsministeriums eine Verdoppelung der jährlichen Investitionen.
Insgesamt sind nach dem zweiten Entwurf des Netzentwicklungsplans (NEP 2037/2045) von März 2026 bis 2045 Investitionen von 365 bis 392 Milliarden Euro nötig, um die deutschen Stromnetze auf die erforderliche Übertragungskapazität zu bringen. Laut einer Studie der Bergischen Universität Wuppertal im Auftrag des Bundesverbands Energie und Wasserwirtschaft (BDEW) und des Verbands der Elektro- und Digitalindustrie (ZVEI) werden dafür rund 500.000 Kilometer Kabel und eine halbe Million Transformatoren benötigt.
Gleichzeitig werden Möglichkeiten ausgelotet, den Ausbaubedarf und die Kosten zu senken. Das EWI Köln sieht ein Sparpotenzial von immerhin bis zu 1,7 Milliarden Euro pro Jahr allein durch eine sogenannte „Überbauung“ der Netzanschlüsse für Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen. Gemeint ist, dass die Anschlussleistung bewusst kleiner ist, als die maximale Erzeugungsleistung der Solar- und Windenergieparks dahinter. Die Maximalleistung, so die Überlegung, werde ohnehin so gut wie nie benötigt und, selbst wenn es der Fall ist, sei der Marktwert des Stroms durch den Gleichzeitigkeitseffekt (siehe auch: Kannibalisierungseffekt) des erzeugten Stroms ohnehin relativ gering. Die höchsten Einsparungen ließen sich durch eine Überbauung bei der Co-Location von PV-, Wind- und Batteriespeicheranlagen erzielen.
Anfang der 2020er Jahre hat die Diskussion um die Mechanismen der Netzentgelte Fahrt aufgenommen – möglicherweise beflügelt von einem Urteil, in dem der Europäische Gerichtshof 2021 bemängelte, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) ihrer Aufgabe als Regulierungsbehörde unzureichend gerecht würde. Unabhängig von der politischen Dimension spricht eine lange Reihe von Sachgründen für eine Neuregelung, die die BNetzA im Frühjahr 2025 mit dem „Verfahren zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom“, kurz AgNes, einleitete.
Der Thinktank Agora Energiewende schrieb kurz darauf in einer Studie von 2025: „Das heutige Berechnungssystem ist veraltet, komplex und oft nicht mehr gerecht.“ Die Netzentgelte in der aktuellen Form würden den veränderten Ansprüchen nicht mehr gerecht. So „konterkariere“ etwa das sogenannte Bandlastprivileg, das extrem hohe und konstante Verbräuche von Industriestandorten begünstigt, die heute zu Netzentlastung nötige Verbrauchsflexibilität. „Um die Akzeptanz der Transformation zu stärken, braucht es eine neue, auf Transparenz und Effizienz ausgerichtete Systematik der Netzentgelte“, fordern die Autor_innen.
Hinweis: Next Kraftwerke übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Der vorliegende Beitrag dient lediglich der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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