Innovationsausschreibungen werden von der Bundesnetzagentur zweimal im Jahr durchgeführt und richten sich an Anlagenkombinationen aus verschiedenen Erneuerbaren Energien (EE) sowie an Zusammenschlüsse aus EE-Anlagen und Speichern – auch Co-Location oder kurz CoLo genannt. Als gesetzliche Grundlagen für die Innovationsausschreibungen gelten die Regelungen des EEG 2023 (insbesondere § 39n) sowie die Verordnung zu den Innovationsausschreibungen (InnAusV).
Mit den Innovationsausschreibungen sollen laut EEG "besonders netz- oder systemdienliche technische Lösungen gefördert werden, die sich im technologieneutralen wettbewerblichen Verfahren als effizient erweisen". In der Praxis ist hiermit vor allem der Einsatz von Speichern in Kombination mit Erneuerbaren Energien gemeint. Das Ziel: die Einspeisung flexibilisieren, um die Netzinfrastruktur besser auszulasten, Produktionsspitzen von Photovoltaik und Wind aufzufangen und das Stromnetz zu stabilisieren.
Seit dem Jahr 2021 sind künftige Anlagenbetreibende nach der InnAusV berechtigt, bei Innovationsausschreibungen ein Gebot für Projekte abzugeben, die verschiedene erneuerbare Energien kombinieren. Ebenfalls zugelassen ist die Kombination einer Erzeugungsanlage mit „Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln“ – also mit sogenannten Grünstromspeichern. In der Praxis sind das vor allem Batteriespeicher.
Die Anlagenkombinationen müssen über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt einspeisen und gemeinsam mindestens eine Leistung von 1 MW aufweisen. Außerdem muss einer der Energieträger Windenergie an Land oder Solarenergie sein. Die Batteriespeicher müssen technisch so ausgelegt sein, dass sie nachweislich Strom ausschließlich aus der dazugehörigen Erzeugungsanlage beziehen. Ein Gebot für Anlagenkombinationen darf nur abgegeben werden, wenn die Anlage vor dem jeweiligen Gebotstermin noch nicht in Betrieb genommen wurde. Seit dem Gebotstermin 1. April 2022 sind außerdem besondere Solaranlagen gebotsberechtigt und werden beim Zuschlag bevorzugt. Als „besondere Solaranlagen“ gelten solche, die eine Doppelnutzung von Flächen ermöglichen, zum Beispiel durch Errichtung auf Gewässern, Parkplatz- oder Landwirtschaftsflächen. Für sie gilt jedoch für die Innovationsausschreibung abweichend eine Mindestleistung von 100 kW sowie eine Höchstleistung von 2 MW.
Die Anforderungen an Bietende und ihre Gebote zur Teilnahme an den Ausschreibungen sind mittlerweile im § 30 EEG 2023 festgelegt. Sie umfassen neben persönlichen Daten, dem Energieträger, Gebotstermin und Gebotswert auch die Gebotsmenge. Die Formularvorgaben werden in der Bekanntmachung der Bundesnetzagentur zum jeweiligen Gebotstermin genau beschrieben. Die Innovationsausschreibungen finden jeweils am 1. Mai und am 1. September statt. Die Details der Ausschreibungsrunde werden von der Bundesnetzagentur fünf bis acht Wochen vorher auf ihrer Internetseite bekanntgegeben. Die Gebote müssen dann bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur in Bonn postalisch oder per Boten in einem eigenen verschlossenen Umschlag eingegangen sein, denn eine elektronische Abgabe per E-Mail oder Fax ist nicht vorgesehen.
Die Innovationsausschreibungen für Anlagenkombinationen aus Wind oder PV mit Speicher wurden bereits in den Jahren 2020 und 2021, damals nach § 39j EEG 2017 durch die Bundesnetzagentur durchgeführt. Da die Verordnung zu den Innovationsausschreibungen (InnAusV) verspätet erstellt wurde, fand im Jahr 2019 keine Innovationsausschreibung statt. Das für 2019 vorgesehene Ausschreibungsvolumen von 250 MW wurde daher bei der Ausschreibung am 1. September 2020 hinzugenommen.
Im Gegensatz zu vorangegangenen Innovationsausschreibungen konnten ab 2022 auch Gebote für Anlagenkombinationen mit sogenannten besonderen Solaranlagen eingereicht werden, die eine Doppelnutzung der Flächen ermöglichen. Gebote für Anlagenkombinationen mit besonderen Solaranlagen wurden in dieser Runde bevorzugt.
Eine weitere Neuerung folgte Ende 2022: Zu Beginn war bei Innovationsausschreibungen eine fixe Marktprämie ausgeschrieben worden, die unabhängig vom Marktpreis ausgezahlt wurde. Seit Dezember 2022 wird wie auch in regulären EEG-Ausschreibungen auf eine gleitende Marktprämie geboten. Diese wird in Monaten ausbezahlt, in denen der Marktwert des jeweiligen Energieträgers (PV, Wind, Biogas) den in der Ausschreibung bezuschlagten Strompreis, den sogenannten anzulegenden Wert unterschreitet. Als Referenz für den energieträgerspezifischen Marktwert dient der Monatsmittelwert der EPEX-Strombörse. Die Umstellung wurde zunächst nicht gut angenommen: Obwohl das zulässige Maximalgebot höher angesetzt wurde als zuvor, wurde nur ein einziges Gebot für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage mit Speicher abgegeben.
| Gebotstermin | Ausschreibungsvolumen in MW | Gebotsmenge in MW | Zuschlagsmenge in MW | Gebote (Anzahl) | Zuschläge (Anzahl) | Zuschlagswert* in ct/kWh |
| September 2020 | 650 | 1095 | 677 | 133 | 73 | 4,50 |
| April 2021 | 250 | 509 | 258 | 43 | 18 | 4,29 |
| August 2021 | 250 | 250 | 156 | 23 | 16 | 4,55 |
| April 2022 | 397 | 435 | 403 | 45 | 43 | 5,42 |
| Dezember 2022 | 397 | k. A. | k. A. | 1 | 1 | k. A. |
| Mai 2023 | 400 | 83 | 83 | 3 | 3 | k. A. |
| September 2023 | 400 | 767 | 408 | 53 | 32 | 8,33 |
| Mai 2024 | 583 | 564 | 512 | 48 | 43 | 8,33 |
| September 2024 | 583 | 1856 | 587 | 154 | 50 | 7,09 |
| Mai 2025 | 486 | 2020 | 488 | 158 | 29 | 6,15 |
| September 2025 | 486 | 2182 | 490 | 163 | 33 | 5,31 |
| Mai 2026 | 475 | 749 | 482 | 46 | 27 | 5,34 |
Erläuterung: * mengengewichteter Durchschnitt | Quelle: Bundesnetzagentur
Im März 2023 erhöhte die Bundesnetzagentur die Höchstwerte für die anstehende Innovationsausschreibung erneut um 25 Prozent auf 9,18 Cent pro Kilowattstunde. Dies hatte der Bundestag der BNetzA im Dezember 2022 gestattet, um die Bedingungen für Bietende zu verbessern. Damit konnte die BNetzA auf steigende Kosten reagieren, die bei Errichtung und Betrieb der Anlagen anfielen sowie auf höhere Finanzierungskosten. Trotz der Erhöhung wurden für die Auktion im folgenden Mai nur drei Gebote mit insgesamt knapp einem Fünftel des ausgeschriebenen Volumens für Anlagenkombinationen abgegeben.
Nach mehreren unterzeichneten Auktionen war die Innovationsausschreibung im September 2023 die erste deutlich überzeichnete seit April 2021. Nachdem auch bei den Ausschreibungsrunden im Jahr 2024 ein höheres Gebotsvolumen einging als ausgeschrieben war, senkte die Bundesnetzagentur für den Gebotstermin Mai 2025 den Höchstwert wieder auf 9,00 ct/kWh. Dennoch waren beide Innovationsausschreibungen in dem Jahr um mehr als das Vierfache überzeichnet. Und obwohl die BNetzA den Höchstwert für Mai 2026 erneut senkte, diesmal um rund 20 Prozent, konnten nur knapp zwei Drittel des Gebotsvolumens einen Zuschlag erhalten. Für den schlagartigen Anstieg der Nachfrage nach der Projektförderung im Rahmen der Innovationsausschreibungen kommen mehrere Gründe in Frage.
Zum einen wurden Batteriespeicher nicht nur günstiger, auch das Know-how rund um Betrieb und Vermarktung wurde besser. Zum anderen reifte die Erkenntnis bei vielen Investoren, dass Anlagen – insbesondere PV-Anlagen – bei geschickter Flexibilisierung der Einspeisung seltener abgeregelt werden müssen (Curtailment-/Clipping-Reduktion) und sich außerdem deutlich bessere Marktpreise erzielen lassen (Capture-Price-Optimierung). Und die Kombination mit Batteriespeichern – die sogenannte Colocation – ist dafür bestens geeignet. Dies löste, auch unter dem Eindruck der Energiekrise des Jahres 2022 und ihrer Folgen, einen regelrechten Batterieboom aus – sowohl mit als auch ohne Innovationsausschreibungen.
Bezuschlagte Anlagenkombinationen müssen ihren Strom im Rahmen der Direktvermarktung an der Strombörse vermarkten. Dabei erhalten die Betreibenden vom Direktvermarkter – je nach Vergütungsmodell – die Börsenerlöse oder den energieträgerspezifischen Marktwert sowie vom Netzbetreiber die Marktprämie.
In der Regel übernimmt der Direktvermarkter bei einer PV-Speicherkombination sowohl die PV-Anlage als auch die Steuerung der Lade- und Entladevorgänge des Batteriespeichers. Auf diese Weise kann er Einspeisung optimieren: Durch die PV-Anlage erzeugter Strom wird möglichst dann ins Netz eingespeist, wenn die Strompreise an den Spotmärkten besonders günstig sind. Eine Einspeisung bei negativen Preisen kann so meist verhindert werden – zugunsten der Erlöse und der Netzstabilität. Dieses Vermarktungsregime ist sogar ohne Förderung so lukrativ, dass seit Mitte der 2020er Jahre PV-Anlagen – unabhängig von der Innovationsausschreibung – immer seltener ohne Speicher gebaut werden.
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Innovationsausschreibungen haben wesentlich dazu beigetragen, kombinierte Erzeugungs- und Speicheranlagen im Markt zu etablieren. Die deutlichen Überzeichnungen im Jahr 2025 zeigen, wie attraktiv das Fördermodell inzwischen ist. Dies gilt insbesondere, weil die Kombination aus Erzeugungsanlage und Speicher die Wirtschaftlichkeit vieler Projekte ohnehin erhöht. Denn sie senkt deutlich die Gefahr der Kannibalisierung der Erneuerbaren. Damit ist der Effekt gemeint, dass viele Solar- oder Windenergieanlagen gleichzeitig Strom erzeugen und dadurch den Börsenpreis gerade in den Stunden mit hoher Einspeisung senken.
Darüber hinaus können Co-Location-Projekte mittlerweile auch ungefördert interessante Investitionsmöglichkeiten bieten. Solche Anlagenkombinationen sind an weniger Auflagen geknüpft und ermöglichen zusätzliche Vermarktungswege. Gleichzeitig nimmt der Wettbewerb zu und droht die Margen auch für CoLo- und Batteriespeicherinvestoren zu schmälern.
Mit der Novelle des EEG, die 2027 in Kraft treten soll, könnten Innovationsausschreibungen grundlegend verändert beziehungsweise in ein neues Ausschreibungssystem überführt werden. Ende 2026 läuft die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Union für das EEG 2023 aus, deshalb ist eine EEG-Reform notwendig.
Der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht den Übergang von der heutigen Marktprämie als Mindestvergütung zu einer symmetrischen Marktprämie vor. Nach der Logik zweiseitiger Differenzverträge (CfDs bzw. Contracts for Difference) würden Anlagenbetreibende dann in manchen Situationen eine Prämie erhalten, in anderen eine Ausgleichszahlung leisten müssen: Liegt der technologiespezifische Marktwert unter dem Strike Price – also dem Wert, mit dem die Anlage bei der entsprechenden Auktion einen Zuschlag für die Förderung erhalten hat – wird eine Prämie fällig. Von dieser Förderung werden jedoch Mehrerlöse abgezogen, die in Monaten anfallen, in denen der Marktwert höher liegt als der entsprechende, ebenfalls in der Auktion festgelegte Strike Price. Diese Regelung soll für alle Erneuerbare-Energien-Anlagen, mit Ausnahme von Biomasseanlagen, mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt gelten.
Hinweis: Next Kraftwerke übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Der vorliegende Beitrag dient lediglich der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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