Innovationsausschreibungen werden von der Bundesnetzagentur zweimal im Jahr durchgeführt und richten sich an Anlagenkombinationen aus verschiedenen Erneuerbaren Energien (EE) sowie an Zusammenschlüsse aus EE-Anlagen und Speichern. Als gesetzliche Grundlagen für die Innovationsausschreibungen gelten die Regelungen des EEG (§ 39), sofern in der Verordnung zu den Innovationsausschreibungen (InnAusV) nicht etwas Abweichendes geregelt ist.
Mit den Innovationsauschreibungen sollen laut EEG "besonders netz- oder systemdienliche technische Lösungen gefördert werden, die sich im technologieneutralen wettbewerblichen Verfahren als effizient erweisen". In der Praxis gemeint ist hiermit vor allem der Einsatz von Speichern in Kombination mit Erneuerbaren Energien, um so die Netzinfrastruktur besser auszulasten, Lastspitzen von Photovoltaik und Wind aufzufangen und das Stromnetz zu stabilisieren.
Seit dem Jahr 2021 sind Anlagenkombinationen berechtigt ein Gebot abzugeben, die nach der InnAusV aus Zusammenschlüssen von mehreren Anlagen verschiedener Erneuerbarer Energien bestehen. Ebenfalls zugelassen sind „Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln“. In der Praxis sind damit vor allem Batteriespeicher gemeint. Die Anlagenkombinationen müssen über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt einspeisen und gemeinsam mindestens eine Leistung von 1 MW aufweisen. Außerdem muss einer der Energieträger Windenergie an Land oder Solarenergie sein. Ein Gebot für Anlagenkombinationen darf nur abgegeben werden, wenn die Anlage vor dem jeweiligen Gebotstermin noch nicht in Betrieb genommen wurde. Seit dem Gebotstermin 1. April 2022 sind außerdem besondere Solaranlagen gebotsberechtigt und werden beim Zuschlag bevorzugt. Als „besondere Solaranlagen“ gelten solche, die eine Doppelnutzung von Flächen ermöglichen, zum Beispiel durch Errichtung auf Gewässern, Parkplatz- oder Landwirtschaftsflächen.
Die Anforderungen an Bietende und ihre Gebote zur Teilnahme an den Ausschreibungen sind im § 30 EEG 2023 festgelegt. Das umfasst neben persönlichen Daten, dem Energieträger, Gebotstermin und Gebotswert auch die Gebotsmenge, die grundsätzlich mehr als 1 MW umfassen muss. Eine wichtige Anforderung ist etwa, dass die Batterien der geförderten Anlage keinen Strom aus dem Netz beziehen dürfen, sondern nur aus der bezuschlagten PV-Anlage. Halten teilnehmende Unternehmen diese Bedingungen nicht ein, werden die Gebote ausgeschlossen. Die Formularvorgaben werden daher in der Bekanntmachung der Bundesnetzagentur zum jeweiligen Gebotstermin genau beschrieben.
Zu Beginn wurde bei Innovationsausschreibungen eine fixe Marktprämie ausgeschrieben, die unabhängig vom Marktpreis ausgezahlt wurde. Seit Dezember 2022 wird nun auf eine gleitende Marktprämie geboten. Diese wird nur ausbezahlt, wenn der Marktwert des Stroms den in der Ausschreibung festgelegten anzulegenden Wert unterschreitet. Als Referenz dient dabei der Monatsmittelwert der EPEX-Strombörse.
Die Innovationsausschreibungen finden jeweils am 1. Mai und am 1. September statt. Die Details der Ausschreibungsrunde werden von der Bundesnetzagentur fünf bis acht Wochen vorher auf ihrer Internetseite bekanntgegeben. Die Gebote müssen dann bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur in Bonn postalisch oder per Boten in einem eigenen verschlossenen Umschlag eingegangen sein, denn eine elektronische Abgabe per E-Mail oder Fax ist nicht vorgesehen.
Die Innovationsausschreibungen für Anlagenkombinationen aus Wind oder PV mit Speicher wurden nach § 39j EEG 2017 in den Jahren 2020 und 2021 jeweils zum 1. September durch die Bundesnetzagentur durchgeführt. Da die Verordnung zu den Innovationsausschreibungen (InnAusV) verspätet erstellt wurde, fand im Jahr 2019 keine Innovationsausschreibung statt. Das für 2019 vorgesehene Ausschreibungsvolumen von 250 MW wurde daher bei der Ausschreibung am 01.09.2020 hinzugenommen.
Gebotstermin | Ausschreibungs-volumen in MW | Gebotsmenge in MW | Zuschlagsmenge in MW | Anzahl Gebote | durchschnittlicher, mengengewichteter Zuschlagswert (ct/kWh) |
September 2020 | 650 | 1095 | 677 | 133 | 4,50 |
April 2021 | 250 | 509,1 | 258,4 | 43 | 4,29 |
August 2021 | 250 | 249,6 | 155,6 | 23 | 4,55 |
April 2022 | 397,2 | 435,5 | 402,7 | 45 | 5,42 |
Dezember 2022 | 397,2 | k.a. | k.a. | 1 | k.a. |
Mai 2023 | 400 | 83,5 | 83,5 | 3 | k.a. |
Quelle: Bundesnetzagentur
Im Gegensatz zu vorangegangenen Innovationsausschreibungen konnten in der ersten Ausschreibungsrunde in 2022 erstmals auch Gebote für Anlagenkombinationen mit sogenannten besonderen Solaranlagen eingereicht werden, die eine Doppelnutzung der Flächen ermöglicht. Gebote für Anlagenkombinationen mit besonderen Solaranlagen wurden in dieser Runde bevorzugt. In der letzten Runde im Dezember wurde außerdem zum ersten Mal nicht mehr die fixe Marktprämie für aus Erneuerbaren und Speichern kombinierten Projekte gezahlt. Seitdem wird auf eine gleitende Marktprämie geboten. Diese Umstellung scheint trotz der gestiegenen Höchstwerte nicht gut angenommen zu werden. Es wurde nur ein Gebot für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage mit Speicher abgegeben.
Im März 2023 erhöhte die Bundesnetzagentur die Höchstwerte für die Innovationsausschreibungen auf 9,18 Cent pro Kilowattstunde. Im Vergleich zur Ausschreibungsrunde im Dezember 2022 war das eine Steigerung von 25 Prozent. Der Bundestag hatte im Dezember 2022 der BNetzA die Kompetenz eingeräumt, die Höchstwerte um 25 Prozent zu erhöhen und so die Bedingungen für die Bietenden zu verbessern. Damit reagierte die BNetzA auf steigende Kosten bei der Errichtung und Betrieb der Anlagen sowie auf höhere Finanzierungskosten. Trotz der Erhöhung wurden in der Ausschreibungsrunde im März nur drei Gebote für Anlagenkombinationen abgegeben.
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Bezuschlagte Anlagenkombinationen müssen ihren Strom im Rahmen der Direktvermarktung an der Strombörse vermarkten. Dabei erhalten Sie vom Direktvermarkter die Börsenerlöse bzw. den energieträgerspezifischen Marktwert und vom Netzbetreiber die Marktprämie. Anlagenbetreibende mit einer PV-Speicherkombination können durch eine optimierte Einspeisung ihre Erlöse erhöhen, indem sie den erzeugten Strom einspeisen, wenn er stark nachgefragt wird und bei niedrigeren Preisen den Batteriespeicher auffüllen. Direktvermarkter können Anlagenbetreibende dabei durch Prognosen unterstützen und die PV-Produktion fernsteuern. Die Anlagenbetreibenden können dabei von einer Flexibilitätsvergütung profitieren, wenn sie den gespeicherten Strom an den kurzfristigen Strommärkten vermarkten.
Zunächst war in der Innovationsausschreibungsverordnung eine fixe Marktprämie vorgesehen, die unabhängig von Marktpreisen im Stromhandel gewährt wurde. Seit Dezember 2022 wird nun auf eine gleitende Marktprämie geboten. Die Änderung des Marktprämienmodells wurde in den letzten Gebotsrunden seit Umstellung allerdings nicht gut angenommen, was sich durch eine geringe Anzahl der abgegebenen Gebote und somit auch eine deutliche Unterzeichnung der ausgeschriebenen Menge zeigte. Auch eine deutliche Erhöhung der Höchstwerte in 2023 konnte dies noch nicht lösen. Insgesamt scheinen die Bedingungen für Investitionen in Kombikraftwerke aktuell noch nicht attraktiv genug zu sein, eine weitere Anhebung der Höchstwerte könnte hier Abhilfe schaffen.
Weiterhin sind bei Innovationsausschreibungen seit 2021 nur noch Anlagenkombinationen berechtigt, die aus Zusammenschlüssen von mehreren Anlagen verschiedener Erneuerbarer Energien oder aus Erneuerbaren Energien und Batteriespeichern bestehen, deren zwischengespeicherte Energie jedoch ausschließlich aus Erneuerbaren Energien stammen darf. Aufgrund dieser Regelung dürfen die Speicher nicht mit Strom aus dem Netz geladen werden, da hierbei auch Graustrom genutzt würde. Dies schränkt den Einsatzbereich und den ökonomischen Nutzen der Batterie ein. Sinnvoll wäre eine ganzheitliche Betrachtung, die auch Netz- und Systemdienlichkeit der Anlagenkombinationen berücksichtigt.
Anlagenkombinationen zu erleichtern auch Regelenergie anzubieten, indem sie Strom aus dem Netz beziehen dürfen, könnte den Ausbau weiter vorantreiben. Langfristig wird könnte so eine zusätzliche Förderung entfallen, da der Markt genügend Anreize liefern würde, bereits bestehende PV-Anlagen mit Speichern nachzurüsten.
Hinweis: Next Kraftwerke übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Der vorliegende Beitrag dient lediglich der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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