Die Anschlussförderung Biogas bezeichnet die Möglichkeit einer Förderung, die Biogasanlagenbetreibende nach Ablauf der ursprünglichen Förderperiode erhalten können. In Deutschland erhalten Betreibende von Biogasanlagen in der Regel eine Einspeisevergütung gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Diese Vergütung wird für 20 Jahre garantiert. Nach Auslaufen der Erstförderung kann an einer Ausschreibung teilgenommen werden, um eine Anschlussförderung zu erhalten. Diese Möglichkeit der Anschlussförderung soll den Weiterbetrieb der Anlage auch langfristig wirtschaftlich sichern.
Nach Ablauf der EEG-Vergütung ist die Wirtschaftlichkeit vieler Biogasanlagen nicht mehr gesichert, weil die Betriebskosten oft höher sind als die Marktpreise für Strom aus erneuerbaren Energien. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass sich Biogas als brennstoffbasierter Energieträger mit steigenden Bereitstellungs- und Personalkosten von anderen erneuerbaren Energien unterscheidet. Nach Auslaufen der garantierten Einspeisevergütung für 20 Jahre, muss der Strom nach den sogenannten Spotmarkt-Preise vermarktet werden. Wenn am Strommarkt zum Beispiel zu einem Marktpreis von sieben Cent je Kilowattstunde gehandelt wird, trägt sich eine Biogasanlage finanziell oft nicht mehr und ist ohne Anschlussförderung langfristig nicht überlebensfähig. Da Biogasanlagen wegen ihrer Flexibilität trotzdem ein wichtiger Baustein in der erneuerbaren Energieversorgung sind, wurde vom Bund ein mit dem „EEG-Solarpaket“ im Frühjahr 2024 die Ausschreibungsvorgaben im EEG 2023 angepasst. Diese richtet sich an Anlagen, die ab dem 1. Oktober 2024 an einer Ausschreibung teilnehmen wollen.
An der Ausschreibung können sich zum einen Neuanlagen beteiligen, die noch nicht in Betrieb sind. Zum anderen können Bestandsanlagen eine 10-jährige Förderung im Anschluss an ihre 20-jährige EEG-Förderung erhalten, wenn sie kein Biomethan einsetzen und erfolgreich an einer der Ausschreibungen teilnehmen. Für Anlagenbetreibende ist das eine Möglichkeit, Biogasanlagen auch nach dem Auslaufen der Förderung wirtschaftlich zu nutzen. Kleine Gülle-Biogasanalgen mit einer Leistung bis 150 kW können eine Anschlussförderung ohne Ausschreibung in Anspruch nehmen.
Die Anschlussförderung für Biogas im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zielt darauf ab, Biogasanlagen nach dem Auslaufen der 20-jährigen EEG-Vergütung weiterhin wirtschaftlich betreiben zu können. Die Regelungen zur Anschlussförderung im EEG wurden mit dem EEG 2021 und dem EEG 2023 weiterentwickelt, um den Weiterbetrieb von Biogasanlagen und deren Flexibilität zu fördern.
Grundsätzlich ist für eine Förderung die Fassung des EEGs wesentlich, welche zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage galt. Anlagen, die an Ausschreibungen teilnehmen, gelten nach Zuschlagserteilung als Neuanlagen. Dementsprechend ist das EEG 2023 sowie die aktuelle Biomasseverordnung für Anlagen, die an Ausschreibungen nach EEG 2023 teilnehmen, maßgeblich.
Biogasanlagenbetreibende, die an einer Ausschreibung für die Anschlussförderung teilnehmen wollen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. An der Ausschreibung zur Anschlussförderung können sowohl Biogasanlagen als auch Anlagen mit fester und flüssiger Biomasse teilnehmen, in denen kein Biomethan eingesetzt wird. Dies gilt für Neuanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 150 kW und Bestandsanlagen auch unter 150 kW mit maximal 8 Jahren Restförderdauer.
Bei Gebotsabgabe muss eine Genehmigung der installierten Leistung, für die geboten wird, vorliegen. Nach Stand Dezember 2024 muss der Wechsel nach mindestens zwei bis maximal 60 Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung des Zuschlages erfolgen. Es gibt bereits Änderungsvorschläge, diese Frist auf 36 Monate zu reduzieren.
Ein Beispiel: Bei einer Teilnahme an der Ausschreibung zum 01.04.2025 und einer Erteilung des Zuschlages im Mai 2025 kann die Anlage frühestens zum 01.08.2025 in die Anschlussförderung wechseln. Am 01.06.2030, nach Ablauf der 60 Monate, geht die Anlage automatisch in die Anschlussförderung über.
Die Höchstbemessungsleistung bezieht sich auf die Leistung die zukünftig geplant ist. Ein Beispiel: Möchte ein Anlagenbetreibender in Zukunft bis zu 450 kW im Jahresschnitt erzeugen, dann müsste die Anlage mind. 1 MW installiert haben. Für diese Leistung kann an der Ausschreibung teilgenommen werden. Die Höchstbemessungsleistung beträgt für Anlagen, die Biogas einsetzen, 45 Prozent der installierten Leistung (§ 39i Abs. 2 Nr. 1 EEG 2023/EEG 2021) und für Anlagen, die feste Biomasse einsetzen, 75 Prozent der installierten Leistung (§ 39i Abs. 2 Nr. 2 EEG 2023/EEG 2021).
Die Anlage muss bedarfsorientiert Strom erzeugen können. Der Flexibilitätszuschlag kann nur erhalten werden, wenn die Anlage in mindestens 4.000 Viertelstunden eine Stromerzeugung erreicht, die mindestens 85% der installierten Leistung entspricht (§ 50 Abs. 3 EEG 2023).
Die Förderung setzt sich zusammen aus dem anzulegenden Wert, der sich aus der Bezuschlagung der Ausschreibung ergibt und einem Flexiblilitätszuschlag, welcher einmalig auf flexible Leistung ausgezahlt wird. Zur Berechnung der Marktprämie ist für nach dem 01.01.2023 bezuschlagte Anlagen auf den Jahresmittelwert abzustellen. Anlagen mit einer gebotenen Leistung von weniger als 500 kW erhalten in den Ausschreibungen 2024 und 2025 zudem einen Zuschlag von 0,5 ct/kWh.
Biogasanlagen müssen ihre Leistung flexibilisieren, damit sie in der Lage sind, ihre Stromproduktion an die Netz- und Marktanforderungen anzupassen. Dafür erhalten sie einen Flexibilitätszuschlag (Flexzuschlag). Neuanlagen erhalten hierbei für die installierte Leistung 65 €/kW pro Jahr. Anlagen in der Anschlussförderung erhalten für die bisher nicht geförderte Leistung anteilig einen Flexibilitätszuschlag in Höhe von 65 €/kW pro Jahr und für den bereits über die Flexibilitätsprämie geförderten Teil der Leistung 50 €/kW pro Jahr. Bestandsanlagen, die sich nicht in der Anschlussförderung befinden, können weiterhin die Flexibilitätsprämie beantragen.
Eine weitere Änderung betrifft die Berechnung der Marktprämie. Diese wird bei Anlagen die nach dem 1. Januar 2023 in Betrieb gegangen oder in die Anschlussförderung gewechselt sind nicht mehr mit dem Monatsmarktwert, sondern dem Jahresmarktwert berechnet.
Eine weitere Änderung betrifft die Berechnung der Marktprämie. Diese wird bei Anlagen die nach dem 1. Januar 2023 in Betrieb gegangen oder in die Anschlussförderung gewechselt sind nicht mehr mit dem Monatsmarktwert, sondern dem Jahresmarktwert berechnet.
Der Jahresmarktwert wird rückwirkend für das jeweilige Jahr berechnet. Für Biogas und Biomasse ist der Jahresmarktwert der Jahresdurchschnitt der vortägigen Auktion. Bei einer konstanten Fahrweise ergibt sich hierdurch absolut gesehen keine Änderung. Bei einer saisonalen Fahrweise und tendenziell höheren Preisen in den Wintermonaten können sich Vorteile für Anlagenbetreibende ergeben. Durch die rückwirkende Berechnung können sich je nach Höhe der vom Netzbetreiber kalkulierten Abschläge Nachzahlungen oder Rückzahlungen für Betreibende gegenüber dem Netzbetreiber ergeben.
Für die Berechnung und Auszahlung der Vermarktungserlöse des flexiblen Anlagenbetriebes ist die Berechnung der Marktprämie nicht direkt relevant. Diese erfolgen weiter auf Monatsbasis.
Das im Mai 2024 in Kraft getretene Solarpaket 1 beinhaltet Neuerungen für die Anschlussförderung von Biogasanlagen:
Verrechnung ungenutzter Biomethan-Ausschreibungen: Ab 2025 werden 29 Prozent der nicht bezuschlagten Biomethanausschreibungen im Folgejahr der Ausschreibungsmenge für Biomasse hinzugefügt. Es erfolgt also eine Verrechnung nicht genutzter Ausschreibungsmengen. Aus diesem Grund wird es in den Jahren 2026 bis 2028 zwei Gebotstermine geben. Dies verbessert die Perspektive für Bestandsanlagen, die Biomethanausschreibungsvolumen in den Jahren 2025 bis 2028 liegt bei insgesamt 2,4 GW.
Aussetzen der Südquote: Bis Ende 2027 wird die sogenannte Südquote bei Biomasse- und Biomethanausschreibungen ausgesetzt. Diese Regelung war ursprünglich eingeführt worden, um die Förderung in südlichen Regionen zu priorisieren. Mit dem Aussetzen der Quote soll der Wettbewerb belebt und der Ausbau insgesamt erleichtert werden.
Weiterhin kann die Bundesnetzagentur die Gebotshöchstwerte zukünftig um bis zu 15 Prozent verändern.
Bisherige Ausschreibungstermine und das ausgeschriebene Volumen im Überblick:
Jahr | Ausschreibungs-volumen in MW | Gebotstermin und -menge in MW | |||
2023 | 600 MW | 01.04. | 300 MW | 01.10. | 300 MW |
2024 | 500 MW | 01.04. | 250 MW | 01.10. | 250 MW |
2025 | 400 MW | 01.04. | 200 MW | 01.10. | 200 MW |
2026 - 2028 | jeweils 300 MW | 01.06. | jeweils 300 MW |
Quelle: Bundesnetzagentur
Das ausgeschriebene Volumen reduziert sich um die installierte Leistung von Anlagen, die im Vorjahr außerhalb der Ausschreibungen (Neuanlagen <= 150 kW) in Betrieb gegangen sind. Volumen, das in einem Ausschreibungstermin nicht bezuschlagt wurde, wird erst wieder in einem Ausschreibungstermin drei Jahre später berücksichtigt.
Bisherige Gebotshöchstwerte bei Ausschreibungen für Neu- und Bestandsanlagen im Überblick:
Jahr | Neuanlagen (ct/kWh) | Bestandsanlagen (ct/kWh) |
Ab 2023 | 17,67 (16,07) | 19,83 (18,03) |
Ab 2024 | 19,43 (15,91) | 19,83 (17,94) |
Ab 2025 | - | - |
Ab 2026 | - | - |
Quelle: Bundesnetzagentur
Für das Jahr 2024 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) spezielle Sonderregelungen im Rahmen einer Festlegung getroffen. Es ist unklar, ob die BNetzA ab dem Jahr 2025 wieder Gebrauch ihrer Festlegungskompetenz macht. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass die Gebotshöchstwerte im Laufe der Jahre sinken, hierbei ist eine Degression um 1 Prozent bei Neuanlagen und 0,5 Prozent bei Bestandsanlagen vorgesehen.
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Grundsätzlich sind negative Preise für Biogas- und Biomasseanlagen nicht so relevant, wie für andere Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbaren Energien, da die Produktion flexibel angepasst werden und so bevorzugt in Zeiten von hohen Preisen verlagert werden kann. Bei niedrigen oder negativen Börsenpreisen können die Anlagen dann heruntergefahren werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Weiterbetrieb aber trotzdem sinnvoll sein.
Für Anlagen, für die das EEG 2023 maßgeblich ist, wird die Förderung bei negativen Strompreisen ab dem Jahr 2025 ausgesetzt. Das gilt ebenso für Neuanlagen ab dem 1.1.2025.
Grundsätzlich gilt, wenn der Spotmarktpreis…
… negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null.
Die Regelungen zur Anschlussförderung im EEG wurden mit dem EEG 2021 und dem EEG 2023 weiterentwickelt, um den Weiterbetrieb von Biogasanlagen und deren Flexibilität zu fördern.
Der Bund hat dafür im April 2024 ein Fördervolumen von 240 Megawatt Leistung ausgeschrieben, worauf Gebote im Umfang von 742 MW eingereicht wurden. Zum Oktober 2024 wurden 234 MW ausgeschrieben, auf die Gebote von rund 622 MW eingegangen sind. Beide Runden waren somit fast dreifach überzeichnet. Der Bundeswirtschaftsminister hat nun mit einem Entwurf zum Biomassepaket weitere Änderungen angekündigt. So sollen zukünftig nur noch Biogasanlagen gefördert werden, die zur Stabilität der Energieversorgung beitragen. Dies können Anlagen sein, die an ein Wärmenetz angeschlossen sind oder eine flexible Einspeisung bei Bedarf ermöglichen.
Durch die geplante Umstellung des Fördermechanismus und einer Erhöhung der Volumina bei Ausschreibungen sollen Biogasanlagen nach Vorstellung des Ministeriums künftig systemdienlicher betrieben werden und die Perspektive für die Branche verbessert werden. Die Branche kommt jedoch zu einer gegenteiligen Bewertung des Entwurfes.
Derzeit erzeugen Biogasanlagen in Deutschland 6,5 Gigawatt an Strom, was einem Anteil an der Bruttostromerzeugung in Deutschland von rund 5,6 Prozent entspricht. Obwohl die installierte Leistung um 1 Prozent gestiegen ist, ist die Erzeugung vom Jahr 2022 auf 2023 um 7 Prozent gesunken. Dies lässt auf eine stärkere Flexibilisierung der Anlagen schließen. In der aktuellen Diskussion zu Dunkelflauten wäre es für die Versorgungssicherheit in Deutschland kontraproduktiv, wenn diese Leistung verloren gehen würde.
Hinweis: Next Kraftwerke übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Der vorliegende Beitrag dient lediglich der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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