Haben Sie in den letzten Wochen Post von Ihrem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) erhalten, in der dieser Sie mit den kryptischen Kürzeln CACM und GLDPM auf Datenlieferungs- und Informationspflichten hinweist? Wir erklären Ihnen in diesem Blogbeitrag, warum für Sie als Betreiber von kleineren Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien kein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht.
Die EU-Kommission hat im Juli 2015 die europaweite CACM-Verordnung beschlossen. Diese soll ein gemeinsames europäisches Netzmodell fördern und regelt hierbei auch, wie die Berechnung von Übertragungskapazitäten zwischen den europäischen Netzen erfolgen soll. Für Anlagenbetreiber besonders relevant sind dabei die Regelungen über die Erhebung von Daten über Stromerzeugungsanlagen durch die ÜNB. Auf Grundlage der Verordnung wird, grob vereinfacht, der Datenaustausch vom Anlagenbetreiber bis zur europäischen Regulierungsbehörde ACER in Slowenien ermöglicht. Ziel des Verfahrens ist ein transparenter, gesamteuropäischer Überblick über die Kapazitäten des europäischen Stromnetzes bis in die letzte Detailstufe des einzelnen Stromerzeugers.
Die ÜNB wenden sich für die Datensammlung an Sie als Anlagenbetreiber: Sie sollen Erzeugungs- und Lastdaten sowie Prognosen übermitteln. Die Rahmenbedingungen dieser Datenübermittlung wurden in der GLDPM zusammengefasst.
Die Datensammlung hat noch nicht begonnen. Die ÜNB befinden sich noch in der Vorbereitungs- und Planungsphase. Um in dieser Phase offene Fragen zu klären, gleichzeitig aber schon einen Orientierungsrahmen zu geben, haben die deutschen ÜNB das GLDPM-Konsultationsdokument verfasst. In diesem sind einige, vorläufige Rahmenbedingungen abgesteckt; so beispielsweise eine Leistungsgrenze für die Datenlieferungsverpflichtung. Die Konsultation mit den betroffenen Akteuren endet am 7. April, danach werden die ÜNB über die weitere Umsetzung entscheiden. Bis zum 11. Januar 2018 müssen dann alle Regelungen der CACM zur Datenlieferungsverpflichtung umgesetzt sein.
Laut dem Konsultationsdokument wird derzeit zwischen Solar-, Wind- und Laufwasseranlagen auf der einen und Biomasse- und Geothermieanlagen auf der anderen Seite unterschieden. Für Solar-, Wind- und Laufwasseranlagen ist bislang keine direkte Pflicht zur Datenlieferung vorgesehen. Für Biomasse (einschließlich Biogas)- und Geothermieanlagen besteht eine Pflicht zur Datenlieferung, wenn die Anlage eine installierte Leistung von 10 MW oder mehr aufweist.
Nur sehr wenige Einzelanlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse oder Geothermie in unserem Virtuellen Kraftwerk überschreiten derzeit die 10 MW-Grenze. Als Betreiber einer Anlage unter 10 MW installierter Leistung oder zur Erzeugung von Strom aus Solar-, Wind- oder Laufwasser können Sie der kommenden Diskussion ruhig entgegensehen.
Sollte Ihre Biomasse- oder Geothermieanlage über 10 MW installierter Leistung aufweisen, müssen Sie nach derzeitigem Stand selbst die Datenlieferung an den ÜNB übernehmen. Aber wie gesagt: Noch ist nichts in Stein gemeißelt. Die Umsetzung ist in der Konsultationsphase und es steht ausdrücklich jedem Marktteilnehmer frei, seinen eigenen Standpunkt und seine Situation gegenüber dem ÜNB zu artikulieren.
Da wir bereits Einspeise- und Lastprognosen für die einzelnen Anlagen unseres Virtuellen Kraftwerks erstellen, ist der Schritt zu einer Lieferung dieser Daten an den ÜNB technisch zwar mit Aufwand verbunden, aber machbar. In Ihrem Interesse bringen wir uns daher in die Diskussion ein. Da es aber noch keine genauen nationalen Rahmenbedingungen gibt, ist dieser Prozess derzeit noch schwierig zu überschauen.
Fakt ist: Die CACM wird auch in Deutschland durchgesetzt – dieser Prozess ist nur noch nicht abgeschlossen. Bis Januar 2018 müssen alle zur Datenlieferung verpflichteten Marktteilnehmer nach einer standardisierten Methode (GLDPM) ihre Erzeugungs- und Lastdaten an ihren ÜNB melden, so dass dieser sie an die ACER weitergeben kann.
Ab welcher Anlagengröße dies geschehen muss und für welche Anlagentypen in welcher Konstellation (z.B. Windpark, PV-Anlagen oder Biogas-Satellitenkraftwerke) Daten übermittelt werden müssen, ist noch Gegenstand der Diskussion. Die Grenze von 10 MW gibt aber zumindest laut Auskunft der ÜNB einen guten Orientierungsrahmen.
Wir werden Sie daher im Energieblog auf dem Laufenden halten und berichten, sobald sich etwas Neues bei der Ausgestaltung der CACM oder der GLDPM tut. In jedem Fall ist aber die an Abkürzungen nicht arme Energiewirtschaft um zwei weitere Begriffe reicher.
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