Mit der Neufassung des EEG, die am 1.1.2012 in Kraft trat, wurde die sogenannte Flexibilitätsprämie für Betreiber von Biogasanlagen eingeführt, die ihren Strom direkt an der Strombörse vermarkten. Anspruch auf die Flexibilitätsprämie (gerne auch kurz “Flexprämie” genannt) haben sowohl Betreiber von Altanlagen, die in das Marktprämienmodell nach EEG 2012 wechseln als auch Betreiber von Neuanlagen, die nach dem 1.1.2012 errichtet werden. Das Ziel der Flexibilitätsprämie ist es, den Anteil an der regelbaren (“an- und abschaltbaren”, also flexiblen) Stromproduktion zu erhöhen, um möglichst dann viel Strom aus erneuerbaren Energien zu produzieren, wenn die Stromnachfrage hoch ist. Daher werden Anlagenbetreiber finanziell unterstützt, sobald sie die installierte Leistung ihrer Anlagen erhöht haben. Für jedes zusätzlich installierte Kilowatt erhalten die Anlagenbetreiber pro Jahr ca. 130 Euro. Ein vereinfachtes Rechenbeispiel: Der Betreiber einer Biogasanlage mit einer installierten Leistung von 500 kW erhöht die Kapazität seiner Anlage um 50% auf 750 kW. Jährlich erhält er für die zusätzlich installierte Leistung von 250 kW unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors eine Flexibilitätsprämie in Höhe von ca. 26.000 Euro. Da die Flexibilitätsprämie auf zehn Jahre garantiert ist, erhält er somit innerhalb von zehn Jahren rund 260.000 Euro.
Wichtig für das Verständnis der Flexibilitätsprämie ist nun aber, dass die zusätzlich installierte Leistung nicht durchgängig abgerufen werden darf. Im Monatsmittel darf der Betreiber nicht mehr Strom produzieren als die genehmigte Ausgangsleistung (also in unserem obigen Rechenbeispiel 500 kW) erlaubt. Sinn des Anlagenumbaus ist es ja wie eingangs erwähnt, dass mehr regelbarer Strom produziert wird. In einem wiederum stark vereinfachten Beispiel würde die umgebaute Anlage in den 12 Tagesstunden, in denen die Stromnachfrage gering ist, nur 250 kW produzieren, in den restlichen 12 Tagesstunden hingegen, in denen die Nachfrage besonders hoch ist, die Vollleistung von 750 kW abrufen. In der Praxis wird sich die Ausgestaltung des “Fahrplans” natürlich an die vorhandenen Gegebenheiten jeder Biogasanlage (z.B. die Kraft-Wärme-Kopplung) anpassen. Ein weiterer Vorteil eines solchen marktorientierten Fahrplans ist es, dass die an der Strombörse erzielten Preise zuzüglich der fixen Marktprämie höher sein werden als die bisherige EEG-Vergütung.
Anspruch auf die Flexibilitätsprämie haben explizit auch Betreiber von Bestandsanlagen. Interessant dabei ist, dass für die Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie allein die Fähigkeit der Biogasanlage zur flexiblen Fahrweise ausschlagegebend ist. So können auch Bestandsanlagen, die bauseits bereits über die nötige Flexibilität verfügen, etwa über zusätzliche BHKWs oberhalb der Bemessungsleistung sowie einen ausreichenden Gasspeicher, die Flexibilitätsprämie beanspruchen.
Die Anforderungen an Anlagenbetreiber, die die Flexibilitätsprämie erhalten möchten, sind verschiedener Natur. In den letzten Monaten haben die zuständigen Umweltgutachter, die über die Zuteilung der Flexibilitätsprämie anlagenindividuell entscheiden, eine ganze Reihe an Kriterien festgelegt (nachfolgende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit):
- Es müssen ein geschlossenes Endlager für Gärreste sowie eine Gasfackel oder eine andere zusätzliche Gasverbrauchseinrichtung vorhanden sein.
- Es muss der Nachweis über die erforderlichen Gasspeicherkapazitäten für den flexiblen Betrieb der Anlage erbracht werden, insbesondere was Anlagenstillstandzeiten und Zeiten mit reduzierter Fahrweise in Teillast betrifft. Es muss zudem der Nachweis erbracht werden, dass BHKW und Gasspeichervolumen harmonieren.
- Es muss der Nachweis über die flexible Fahrweise der Anlage erbracht werden. Dies geschieht über das Fahren einer dreitägigen fahrplangestützten Lastkurve. Ein Umweltgutachter muss die Anlage während dieses dreitägigen Probebetriebs besuchen.
- Es müssen Nachweise über 100%ige Direktvermarktung des produzierten Biogasstroms, über die Durchleitung über das öffentliche Netz, über die Nichtausstellung von Rechnungen über vermiedene Netzentgelte und über die Anpassung von Einspeisezusage und Trafo des Netzbetreibers auf die höhere Leistung erbracht werden.
- Es müssen reale Bedarfsverläufe (etwa der Fahrplan des Vermarkters oder des Netzbetreibers) vorgelegt werden, die von der Anlage verarbeitet werden.
- Es muss der Nachweis über die Möglichkeit zur viertelstündlichen Messung und Bilanzierung der Ist-Einspeisung erbracht werden.
- Es muss die behördliche Genehmigung für die gesamte installierte Leistung am Standort der Biogasanlage vorgelegt werden. Hier muss besonders auf den flexiblen Betrieb und seine sicherheitstechnischen und anlagentechnischen Besonderheiten geachtet werden.
- Es muss nachgewiesen werden, dass das Brandschutzkonzept der Anlage für den Einsatz der Feuerwehr auf die neuen Gegebenheiten der flexiblen Fahrweise abgestimmt wurde.
- Es muss der Nachweis erbracht werden, dass die Biogasanlage über eine fernsteuerbare Leistungsregelung (z.B. “Next Box”) verfügt und dass diese leistungsfähig ist.
- Es müssen eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung, ein aktuelles Explosionsschutzdokument sowie ein aktueller Prüfbericht nach BetrSichV vorgelegt werden, welche die neue, flexible Fahrweise der Biogasanlage und mögliche Sicherheitsimplikationen berücksichtigen.
- Es muss der Nachweis über fachgerechte Wartungen der Anlage erbracht werden.
- Es muss die Versicherungsgesellschaft über die veränderte Betriebsweise informiert werden, ebenso wie ggfs. der Anlagenhersteller, falls noch Gewährleistung besteht.
- Es muss schließlich ggfs. eine Anzeige nach Störfallverordnung (ab 7600 m3 Biogas inkl. Gasspeicher) vorgelegt werden.