Mit dem am 24.12.2022 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG) führt der Gesetzgeber für das Kalenderjahr 2023 einen Strompreisdeckel ein. Das StromPBG soll Letztverbraucher_innen einerseits finanziell entlasten und andererseits weiterhin zum Einsparen von Strom anhalten.
§ 31 Abs. 2 StromPBG verpflichtet Elektrizitätsversorgungsunternehmen dazu, allgemeine Informationen über die im StromPBG geregelten Entlastungen von Letztverbraucher_innen zu veröffentlichen. Dieser Pflicht kommt Next Kraftwerke mit den nachfolgenden Informationen nach.
Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen Letztverbraucher_innen im Kalenderjahr 2023 eine Absenkung der Stromkosten in Höhe des monatlichen Entlastungsbetrages gewähren. Verpflichtet ist jeweils dasjenige Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welches am ersten Tag eines Kalendermonats Strom über eine Netzentnahmestelle an eine_n Letztverbraucher_in liefert. Letztverbraucher_innen erhalten den monatlichen Entlastungsbetrag nur, soweit eine stromverbrauchende Aktivität gegeben ist. Deswegen ist der Entlastungsbetrag in Summe über alle Kalendermonate des Kalenderjahres 2023 begrenzt auf die tatsächlichen Stromkosten des/der Letztverbrauchenden an der betreffenden Netzentnahmestelle für das Kalenderjahr 2023.
Der monatliche Entlastungsbetrag bemisst sich aus dem monatlichen Entlastungskontingent (1/12 von 70 % bzw. 80 % der vorliegenden Jahresverbrauchsprognose) und der Differenz zwischen dem vertraglichen Arbeitspreis und dem festgelegten Referenzpreis.
Entnahmestellen mit einem Verbrauch bis zu 30.000 kWh erhalten 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem Referenzpreis von 40 ct/kWh (inklusive Netzentgelte, Messentgelte und sonstige staatlich veranlasster Preisbestandteile). Der prognostizierte Jahresverbrauch wird in der Regel auf Basis des Vorjahresverbrauchs bestimmt.
Entnahmestellen mit einem Verbrauch von über 30.000 kWh erhalten 70 % ihres Jahresverbrauchs zu einem Referenzpreis von 13 ct/kWh (exklusive Netzentgelte, Messentgelte und sonstige staatlich veranlasste Preisbestandteile). Wenn die Belieferung nicht über standardisierte Lastprofile erfolgt, ist bei der Bestimmung des Jahresverbrauchs grundsätzlich der Stromverbrauch im Jahr 2021 maßgeblich. Im Falle standardisierter Lastprofile wird der Jahresverbrauch auf Basis der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose ermittelt.
Schienenbahnen erhalten den anzulegenden Referenzpreis für 90 % der Netzentnahme, die abzüglich der rückgespeisten Energie unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenverkehr im Kalenderjahr 2021 von der Schienenbahn selbst verbraucht wurde oder für das Kalenderjahr 2023 prognostiziert wurde.
Zu beachten ist, dass durch die Gewährung der Entlastungsbeträge die zwischen dem/der Letztverbraucher_in und dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vertraglich vereinbarten Strompreise nicht geändert werden. Bei den gedeckelten Strompreisen handelt es sich um eine gesetzliche Maßnahme, die die vertraglichen Regelungen unberührt lässt. Deswegen müssen Letztverbraucher_innen sobald sie ihr monatliches Entlastungskontingent verbraucht haben, den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis für den über dieses Kontingent hinausgehenden Stromverbrauch bezahlen.
Bei Unternehmen (mit Ausnahme von Schienenbahnen-Unternehmen) ist der monatliche Entlastungsbetrag gedeckelt. Grundsätzlich beträgt die pro Kalendermonat anzuwendende Höchstgrenze 150.000 €. Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 150.000 € in einem Monat übersteigen, müssen ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für sie anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 StromPBG mitteilen. Mitgeteilt werden muss zunächst eine voraussichtliche Höchstgrenze. Diese voraussichtliche Höchstgrenze wendet das Elektrizitätsversorgungsunternehmen als Höchstgrenze bei der Bestimmung des monatlichen Entlastungsbetrages an. Bis spätestens zum 31.05.2024 müssen mitteilungspflichte Unternehmen ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze mitteilen. Wenn Sie dies nicht tun, wird der monatliche Entlastungsbetrag rückwirkend auf 0 € reduziert.
Wenn zwischen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Letztverbraucher_innen Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbart sind, muss der monatliche Entlastungsbetrag bei diesen Zahlungen berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass die Abschlagszahlung oder die Vorauszahlung um den monatlichen Entlastungsbetrag gesenkt wird. Die Senkung der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung auf einen Wert unter null Euro ist nicht zulässig.
Für den Fall, dass keine Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen vertraglich vereinbart sind, erfolgt die Berücksichtigung des monatlichen Entlastungsbetrags in der nächsten Rechnung.
Die gedeckelten Strompreise gelten grundsätzlich für das gesamte Kalenderjahr 2023. Die Entlastungsbeträge für die Monate Januar und Februar werden allerdings rückwirkend erst im März 2023 durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewährt, welches den/die Letztverbraucher_in an der betreffenden Netzentnahmestelle am 01.03.2023 beliefert.
Das StromPBG sieht vor, dass bestimmten Letztverbraucher_innen keine Entlastungsbeträge gewährt werden sollen.
Ausgenommen von der Entlastung sind zum einen Unternehmen für Netzentnahmestellen, die der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie dienen, soweit der Entlastungsbetrag des Unternehmens insgesamt über 2 Millionen Euro liegt. Hintergrund dieser Bestimmung ist der Befristete Krisenrahmen der Europäischen Kommission, der Entlastungsmaßnahmen hinsichtlich des Energieverbrauchs des Energiesektors grundsätzlich nicht gestattet.
Zum anderen dürfen durch die Europäische Union sanktionierte Letztverbraucher_innen keine Entlastungsbeträge in Anspruch nehmen, solange die Sanktion verhängt ist. Dies betrifft
Wenn Letztverbraucher_innen auf Grund einer der beiden Ausnahmetatbestände keinen Anspruch auf Gewährung des Entlastungsbetrages haben, müssen sie dies ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen unverzüglich mitteilen. Die Mitteilung muss vor der Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages erfolgen.
Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewähren den Entlastungsbetrag unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Letztverbraucher_innen müssen mit einer Rückforderung der gewährten Entlastungsbeträge rechnen, wenn sich herausstellt, dass sie gar nicht anspruchsberechtigt sind. Bei Unternehmen kann sich eine solche fehlende Anspruchsberechtigung beispielsweise aus beihilferechtlich bedingten Höchstgrenzen ergeben (siehe oben).
Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag ist unpfändbar. Ausgenommen von dem Pfändungsverbot sind Pfändungen wegen Rückforderungen von Entlastungsbeiträgen. Eine Saldierung durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen der jeweiligen Kostenabrechnungen mit dem Entlastungsanspruch ist demnach zulässig.
Die gedeckelten Strompreise gelten nur für einen prognostizierten Jahresverbrauch von 70 % bzw. 80 % (90 % bei Schienenbahnen). Energieeinsparungen können deswegen auch während der Dauer der Strompreisbremse einen kostenmindernden Nutzen haben.